Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Weiterbildungskosten, KündigungImmer wieder gibt es in der Praxis Streit über die Rückzahlungsverpflichtung von Weiterbildungskosten, wenn das Arbeitsverhältnis während oder kurz nach der Weiterbildung beendet wird. Über die Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel hatte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden (Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08).
Der Arbeitnehmer nahm auf Kosten des Arbeitgebers an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die sich über drei Ausbildungsabschnitte im Zeitraum von ca. einem Jahr erstreckte. Acht Monate nach Beginn der Fortbildung (zu diesem Zeitpunkt waren zwei Ausbildungsabschnitte à fünf Wochen beendet) kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und nahm an dem dritten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Kosten für die Weiterbildung vom Arbeitnehmer zurück.
Grundlage für die Rückforderung war eine Lehrgangsvereinbarung. In dieser finden sich folgende Regelungen:
„§ 4 Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs
(1) Der Beschäftigte hat der Sparkasse ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 – mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – in voller Höhe zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden
a) die Anmeldung zurückzieht, aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird,
b) die Sparkassenfachprüfung nicht ablegt oder
c) aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, ausscheidet.
§ 5 Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs
Scheidet der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er der Sparkasse für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten.“
Wie auch schon das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz (Urteil vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08) gab das BAG der Klage weitestgehend statt. Die von den Parteien verwandte Klausel, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Dies gelte zumindest dann, wenn die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstelle. Das BAG sah auch die Unterteilung der Weiterbildung in einzelne zeitlich voneinander getrennte Ausbildungsabschnitte nicht als unangemessene Benachteiligung an, da es sich hierbei um eine Vorgabe des Weiterbildungsinstituts handele, auf dass der Arbeitgeber keinen Einfluss habe.
Das BAG bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 21.07.2005 – 6 AZR 452/04 oder vom 11.04.2006 – 9 AZR 610/05) und stellt klar, dass eine Bindung des Arbeitnehmers über die gesamte Ausbildungsdauer möglich ist, auch wenn die Ausbildung nicht in einem zusammenhängenden zeitlichen Komplex erfolgt. Allerdings lässt es ausdrücklich offen, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den Ausbildungsabschnitten generell einer Angemessenheitskontrolle unterliegt. Hier ist also wohl nach wie vor unklar, wie lang die Unterbrechungen sein können, um noch angemessen im Sinne der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu sein. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das BAG sich bei dieser Gelegenheit gleich ausführlich mit diesem Punkt beschäftigt hätte, um die nun bestehende Unklarheit zu beseitigen.