Rückkehrzusage bei Betriebsübergang eines bestimmten Betriebsteils

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City-BKK, BKK-Berlin: Unbefristete Wiedereinstellungszusagen gelten ebenso für Rechtsnachfolger und besitzen auch nach mehreren Jahren noch Gültigkeit

Anspruch auf Wiedereinstellung beim alten Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen eingetreten sind.

Der Fall:

Die klagende Arbeitnehmerin war zunächst beim beklagten Land Berlin angestellt und als Sachbearbeiterin in der Betriebskrankenkasse (BKK Berlin), einer rechtlich selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, eingestellt. Das Land Berlin hatte ihr für den Fall der Zustimmung zum Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin für den Fall der eventuell späteren Schließung/Auflösung der BKK Berlin schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt. Die BKK Berlin wurde später zur City BKK. Diese wurde durch das Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossen. Die Klägerin machte ihr Rückkehrrecht gegenüber dem Land Berlin geltend.

Das Land Berlin weigerte sich einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen. Begründung: Die Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin und nicht der City BKK bezogen.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und nun auch das Bundesarbeitsgericht gaben der Arbeitnehmerin Recht. Letzteres sogar mit der Maßgabe, dass die bei der BKK Berlin und der City BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeiten beim Land Berlin anzurechnen seien.

Das Bundesarbeitsgericht: Zwar bezog sich die Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998 ihrem Wortlaut nach nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Zusage sollte jedoch die Klägerin und die anderen ca. 200 Beschäftigten veranlassen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim beklagten Land aufzugeben. Ihr Sinn und Zweck gebietet das Verständnis, dass das beklagte Land auch nach der Vereinigung der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen an seine Rückkehrzusage gebunden bleibt. Die Schließung der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin hat das Rückkehrrecht der vormals beim beklagten Land Beschäftigten ausgelöst mit der Folge, dass diese bei Ausübung des Rechts so zu stellen sind, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Vorsicht mit unbefristeten Wiedereinstellungszusagen. Die können auch Jahre später noch wirksam geltend gemacht werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Vor einem Betriebsübergang ist immer genau zu prüfen, ob dieser ohne Widerspruch hingenommen wird. Ein wesentliches Motiv kann eine Wiedereinstellungszusage des alten Arbeitgebers sein. Hier kommt es immer auf den genauen Wortlaut an. Auch wenn im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerin obsiegte: Achten Sie auf absolute Klarheit der Formulierungen, sonst können Sie später böse Überraschungen erleben.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Oktober 2013 - 9 AZR 564/12 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 1. Juni 2012 - 6 Sa 251/12 und 6 Sa 350/12 -

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