Pflichten der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers

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Die Arbeitspflicht und die Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag

Wie in jedem schuldrechtlichen Vertrag ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Nach § 611 BGB ist der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste und der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hieraus wird die Arbeitspflicht und die Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleitet.

Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit gemäß § 613 BGB persönlich zu leisten, es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart. So kann er nicht einfach eine Vertretung schicken. Die positive Seite: Er braucht sich - zum Beispiel im Krankheitsfall - auch nicht um eine Vertretung zu bemühen. Die Arbeitspflicht ist die Hauptleistung des Arbeitnehmers und dafür erhält er die vereinbarte Vergütung. Die Arbeitspflicht findet ihre Grenze in gesetzlichen Bestimmungen wie zum Beispiel Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder Mutterschutzgesetz sowie in den gültigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Bei einem Leiharbeitsverhältnis gelten die besonderen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Den Inhalt und Umfang sowie Zeit und Ort der Arbeitspflicht regelt der Arbeitsvertrag und in der täglichen Arbeitspraxis das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer verstößt gegen seine Arbeitspflichten, wenn er zulässige Anweisungen des Arbeitgebers nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen die Arbeitspflichten kann mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden. Beispiel: Der Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit ("unentschuldigtes Fehlen"). In einem solchen Fall muss ihm der Arbeitgeber auch keine Vergütung zahlen.

Übertragung anderer Arbeiten als im Arbeitsvertrag definiert

Strittig ist häufig die Art der Aufgaben, die der Arbeitnehmer leisten soll. Vom bewussten Mobbing bis hin zur zulässigen Übertragung anderer Aufgaben reicht hier die Bandbreite im Alltag. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. In Notfällen und Ausnahmesituationen ist hingegen der Begriff der Arbeitspflicht weit auszulegen.

Die Zuweisung einer niedriger bezahlten Arbeit ist grundsätzlich unzulässig. Im Arbeitsvertrag können aber ggf. derartige Bestimmungen getroffen werden. Ohne eine derartige Vereinbarung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit der Änderungskündigung. Gegen die Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben.

Schlechte Arbeitsleistung als Verstoß gegen die Arbeitspflichten

Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber keinen bestimmten Arbeitserfolg, sondern ist nur verpflichtet, im Rahmen seiner Fähigkeiten bei angemessener Belastung zu arbeiten. Mitarbeitergespräche über Inhalt und Qualität der Arbeitsleistung sind daher im beruflichen Alltag für beide Seiten wichtig.

Bei schlechter Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar verhaltensbedingt bzw. personenbedingt kündigen. Den Arbeitgeber trifft aber bei der Unzufriedenheit wegen schlechter Arbeitsleistung eine Nachweislast, denn die Qualität der Arbeit lässt sich häufig nicht objektiv bestimmen. Die personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Arbeitsleistung erfordert vom Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht den Nachweis, dass eine "erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen" vorliegt. Als Faustregel gilt dabei eine nachweisbare Leistungsminderung um rund ein Drittel im Vergleich gegenüber dem Durchschnitt der anderen Arbeitnehmer.

Treuepflicht

Neben der Arbeitspflicht hat der Arbeitnehmer noch eine Reihe allgemeiner Pflichten zu beachten, die unter den Begriff "Treuepflicht" fallen und sich aus dem Grundsatz von "Treu und Glauben" herleiten. So hat der Arbeitnehmer insbesondere alles zu unterlassen, was die Interessen und Geschäftslage des Arbeitsgebers beinträchtigen würde. Der Umfang der Treuepflicht hängt von der Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen ab. Je höher die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen ist, desto größer sind auch seine Treuepflichten. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Treuepflichten:

  • Die Pflicht zur Verschwiegenheit
  • Die Pflicht keine Schmiergelder anzunehmen
  • Die Pflicht keinen Wettbewerb zu betreiben
  • Die Pflicht drohende Schäden anzuzeigen

Die Treuepflicht beginnt bereits bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, wenn ihm zum Beispiel im Bewerbungsgespräch nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen offenbart werden. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt in gewissem Umfang eine Treuepflicht bestehen. Im Gegensatz zur allgemeinen Meinung endet die Treuepflicht nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So können auch Abwerbungsversuche von Kunden des ehemaligen Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Treuepflicht verstoßen.

Vertragspflichten über das Beschäftigungsende hinaus

Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewisse Verpflichtungen. Zu den allgemeinen Pflichten gehören die Rückgabe aller Arbeitsmittel und Geschäftsunterlagen sowie die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht.

Wichtig: Während der beruflichen Tätigkeit erlangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse müssen gewahrt werden. Der Arbeitgeber muss für den Arbeitnehmer wichtige Unterlagen bis zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfristen aufbewahren.

Grundsätzlich besteht kein Konkurrenzverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Konkurrenzverbot (Wettbewerbsverbot) kann aber schriftlich gegen Zahlung einer Entschädigung getroffen werden.

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