Pauschalisierungsabrede bei Überstunden unwirksam

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Überstunden, Arbeitslohn
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

LAG Hamm, 18.03.2009, 2 Sa 1108/08: Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ist eine Vereinbarung, nach der etwaige Überstunden mit der monatlichen Vergütung abgegolten sind, nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zur Begründung führt das LAG Hamm an, der Kläger sei zur Leistung zusätzlicher Überstunden verpflichtet, obwohl gleichzeitig dafür eine Vergütungspflicht ausscheide, ohne das die Bedingungen des Arbeitsvertrages konkretisiert oder auch nur bestimmbar sind.

Im konkreten Fall enthielt die arbeitsvertragliche Klausel keine Begrenzung der zu leistenden Überstunden. Möglich sei danach eine Ausweitung im Rahmen der zulässigen Arbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz (maximal 60 Arbeitsstunden wöchentlich vorübergehend). Dies aber bedeute eine Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit im konkreten Arbeitsvertrag um mehr als 25%, so dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr vorliege.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt grundsätzlich zu einer Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Voraussetzung wird aber auch hier ggf. sein, dass die Überstunden entweder angeordnet sind oder vom Arbeitgeber stillschweigend geduldet werden und es dem Arbeitnehmer gelingt diese Überstunden vor Gericht ausreichend (Tag der Überstunde, Zeit und Dauer der Überstunde, Grund der Überstunde, Inhalt der Tätigkeit, Zeugen bzw. Stundenzettel o.ä.) zu substantiieren. Die Anforderung der Gerichte sind hier sehr hoch. Dringend anzuraten für eine erfolgreiche Geltendmachung ist deshalb mindestens eine entsprechende Dokumentation durch den betroffenen Arbeitnehmer.

Tipp: Insbesondere in älteren Arbeitsverträgen sind oft Überstunden nach dem Arbeitsvertrag angeordnet, ohne das Anspruch auf Erstattung besteht, sondern eine Pauschalabgeltung mit dem bestehenden Gehalt erfolgen soll. Offen bleibt, ob bei Anordnung eines geringfügigen Überstundenvolumens eine derartige Klausel wirksam sein soll. Die Rechtsprechung bleibt hier abzuwarten.