Muss der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag übersetzen?

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Ausgangslage: Ausländische Arbeitnehmer, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland arbeiten, aber kein Deutsch sprechen, werden einen Arbeitsvertrag, der ihnen auf Deutsch vorgelegt wird, nicht verstehen können. Da stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in solchen Fällen übersetzen lassen muss. Zu dieser Problematik hat sich auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19.03.2014 bereits geäußert.

Fall: In dem entsprechenden Fall ging es um einen portugiesischen Kraftfahrer, der für eine Spedition mit Sitz in Deutschland im Bereich des internationalen Transports tätig war. Er hatte einen Arbeitsvertrag in deutscher Sprache unterzeichnet, der eine Ausschlussklausel im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis enthielt. Als er dann entsprechende Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist (hier: drei Monate) geltend machen wollte, verwies der Arbeitgeber auf die Klausel. Der portugiesische Arbeitnehmer berief sich darauf, dass die Klausel unwirksam sei, da er kein Deutsch verstehe.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass das Risiko, was mit der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages in deutscher Sprache verbunden ist, beim unterzeichnenden ausländischen Arbeitnehmer liege. Der Betroffenen hätte nicht unterschreiben müssen. Den Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland treffe daher auch keine Pflicht zur Übersetzung des Arbeitsvertrages (BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B))

Fazit: Generell kann man aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnehmen, dass man nichts unterschreiben sollte, was man nicht versteht. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache zwar mächtig sind, aber etwa die Bedeutung bestimmter vertraglicher Klauseln nicht verstehen. Wenn sich daraus dann nachteilige Konsequenzen ergeben, kann man sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass man bestimmte Inhalte nicht verstanden hat. Man hätte ja nicht unterzeichnen müssen, sondern sich zunächst Bedenkzeit erbitten können, um entsprechenden Rat einzuholen.

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