Mobbing

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Ein gegenseitiges Nicht – Grüßen auf dem Arbeitsplatz mag unhöflich sein, stellt aber in der Regel noch keine Anfeindung im Sinne des Mobbing – Tatbestandes dar.

Die juristische Definition von „Mobbing"

Mobbing (engl. mob: Meute, Bande…; oder to mob: anpöbeln, angreifen…) ist Schikane. In Deutschland wird die momentane Zahl der Mobbingbetroffenen auf über 1 000 000 Erwerbstätige (2,7 %) geschätzt, so Wikipedia. Mobbing hat oft weitreichende negative Folgen für die Gesundheit wie auch für die berufliche und private Situation des Opfers. Posttraumatische Belastungsstörungen gelten beispielsweise als gesundheitliche Mobbingfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers durch systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Erforderlich sind näher nach einer verbreiteten Definition aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Report 2005, S. 225 ff.).

Beweislastregelung

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entsprechender Rechtsgutsverletzungen durch Mobbing einschließlich des für einen Schmerzensgeldanspruch erforderlichen Verschuldens trug bislang meist der klagende Arbeitnehmer (Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 28.09.2006; Az. : 4 Sa 419/06).

Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG )

Am 18.08.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft. Die Bundesregierung hat damit, um bis zu 4 Jahre verspätet, 4 EU – Richtlinien umgesetzt, die den Schutz vor Diskriminierung regeln. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 AGG,

Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität

zu verhindern oder zu beseitigen.

Bemerkenswert ist insbesondere, dass bei sogenannten Nichtvermögensschäden der Betroffene nach § 15 Abs. 2 AGG - auch ohne Verschulden des Arbeitgebers- eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann. Die Entschädigung darf bei Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschädigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Neue Beweislastregelung des AGG

Der von einem Arbeitgeberverschulden abhängige Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ist nicht wirklich neu. Allerdings neu und viel diskutiert ist die Beweislastregelung des § 22 AGG. So heißt es dort:

„ Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat."

§ 22 AGG bewirkt zwar keine wirkliche Beweislastumkehr in dem Sinne, dass künftig die Arbeitgeber beweisen müssen, dass sie eine Diskriminierung des Arbeitnehmers nicht zu vertreten haben. In den Fällen in denen Mobbing eben auch einen Diskriminierungstatbestand nach dem AGG erfüllt, soll jedoch eine erhebliche Beweislasterleichterung für die Opfer greifen.

Als nützliches Hilfsmittel für Opfer gilt damit umso mehr ein „ Mobbingtagebuch", in dem das Opfer den Verlauf der Mobbingsituation so genau wie möglich festhalten soll. Dabei hält man jedes Mal die Uhrzeit und die jeweilige Situation fest, in der gemobbt wurde, wer welche Handlung begangen hat, wer mit anwesend war und die Situation eventuell mitbekommen hat und wie man sich dabei gefühlt hat. Eventuell körperliche oder gesundheitliche Reaktionen als Folge werden vermerkt, genauso wie und in welchem zeitlichen Abstand sie aufgetreten sind. Außerdem bietet sich in diesem Tagebuch auch die Möglichkeit, eventuelle Arztbesuche zu dokumentieren, die aufgrund der Vorfälle nötig sind.

Egal, ob das Mobbing unter einen der im AGG geregelten Anti –Diskriminierungstatbestände fällt oder nicht, sollte die beschriebene Vorgehensweise in einem erforderlichen Gerichtsverfahren eine erhebliche Hilfe zur Beweissicherung sein.

Dipl. – Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
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