Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig – Scheinselbstständigkeit nicht ausgeschlossen

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Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit? Die Abgrenzung lässt sich in der Praxis häufig kaum rechtssicher vornehmen. Nur weil ein Mitarbeiter für mehrere Auftraggeber tätig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er tatsächlich selbstständig ist. Entgegen anderslautender Meinungen ist die Anzahl der Auftraggeber für die Abgrenzung der freien Mitarbeiter von Scheinselbstständigen bzw. Arbeitnehmern nicht entscheidend.

Auch bei mehreren Tätigkeiten wird einzeln geprüft. Es erfolgt eine separate Prüfung für jede einzelne Tätigkeit des Selbstständigen. Auch wenn etwa eine Tätigkeit die Voraussetzungen für die Selbstständigkeit erfüllt, kann es ein andere möglicherweise nicht. Die Anzahl der Auftraggeber ist aber nicht komplett irrelevant. Zum einen ist der Anschein von Scheinselbstständigkeit in Fällen vieler verschiedener Auftraggeber nicht so groß, zum anderen ist der Umstand, dass die Leistung am Markt angeboten und abgefragt wird, ein wichtiges Kriterium für die Einordnung einer Tätigkeit als selbständige Tätigkeit. Dies zumindest lässt sich damit beweisen.

Auch häufig wechselnde Auftraggeber schützen nicht vor Scheinselbstständigkeit. Selbst wenn die Auftraggeber häufig wechseln, schützt dies nicht automatisch vor der Annahme von Scheinselbstständigkeit. Auch hier werden die einzelnen Vertragsverhältnisse jeweils gesondert geprüft. Auch hier ist es aber wieder so, dass durch die wechselnden Auftraggeber und die relativ kurze Zeit der Tätigkeit der Nachweis einer faktischen Scheinselbstständigkeit schwieriger ist.

Vorsicht bei der Vertragsformulierung. Ausgangspunkt ist immer der geschlossene Vertrag. Dieser sollte allerdings keine Elemente eines Arbeitsverhältnisses aufweisen (Urlaub, Pausen, Notwendigkeit der Krankmeldung, usw.).

Wichtiges Urteil vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Kein für Selbständigkeit sprechender Gesichtspunkt stellt das Tätigwerden für mehrere Auftrag- bzw. Arbeitgeber dar. Es ist nach den gesetzgeberischen Wertungen sowohl möglich, dass bei der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber Selbständigkeit gegeben ist (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), als auch bei parallelen Tätigkeiten für mehrere Arbeitgeber abhängige Beschäftigungen vorliegen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Demzufolge können natürlich auch abhängige Beschäftigungen neben selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 – L 8 R 296/10 –, Rn. 93, juris).

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