Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Minijob, Teilzeit, Urlaub, Lohnfortzahlung, AushilfeGleichbehandlung von "Minijobbern" und "Teilzeitlern"
"Aushilfen" und "Minijobber" können die gleichen Rechte wie "Festangestellte" geltend machen. Sie haben auch Anspruch auf bezahlten Urlaub, sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Umgangssprachlich wird zwar unterschieden. So unterscheiden der Laie zwischen "Aushilfen" (z. B. Teilzeitkräfte, die auf Abruf oder nur zu bestimmten Zeiten arbeiten) und "Festangestellten" (hauptberufliche Arbeitnehmer mit schriftlichem Vertrag). Meistens geht der Arbeitgeber und auch der Minijobber davon aus, dass Aushilfen kaum Arbeitnehmerrechte besitzen. So wird gedacht, dass Minijobber von heute auf morgen ohne Begründung entlassen werden können und auch keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben.
seit 2014
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen Unterschied zwischen Aushilfen und Festangestellten
Dies ist aber nicht so. Das deutsche Arbeitsrecht kennt überhaupt keinen Unterschied zwischen Aushilfen und Festangestellten. Arbeitnehmer, auch solche, die nur wenige Wochenstunden arbeiten, können grundsätzlich dieselben gesetzlichen Rechte und Ansprüche beanspruchen wie Vollzeitarbeitnehmer.
Minijobber können also auch bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Bei Minijobbern ist der Urlaubsanspruch individuell zu ermitteln. Entscheidend ist nicht die Stundenanzahl. Es müssen die Anzahl der Tage, an denen gearbeitet wird ermittelt werden.
Hiernach wird anhand des Dreisatzes der zustehende Urlaub errechnet: Arbeitstage pro Woche x 24 (Werktage): 6 (wöchentlich. Werktage). Wer also an 2 Tagen wöchentlich arbeitet, hat Anspruch auf 8 Urlaubstage werktägig = 4 Wochen jährlich.
Arbeitet ein Minijobber dagegen werktäglich z.B. eine Stunde, hat er folgenden Urlaubsanspruch:
6 x 24 : 6 = 24 Werktage = 4 Wochen.
Sofern ein Unternehmen anderen Beschäftigten mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub gewährt, steht dieser umgerechnet auch dem Teilzeitler zu. Wenn vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter eines Betriebes sechs Wochen Urlaub erhalten, muss dieses auch für Teilzeitler gelten. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt gem. § 11 BurlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen.
Ist der Minijob in Form eines bedarfsabhängigen Arbeitsverhältnisses (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz, also Arbeit auf Abruf) geregelt sind dem Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitszeit 24 Urlaubstage zu gewähren. Nur wenn ein repräsentativer Durchschnitt errechnet werden kann, kann wiederum dieser herangezogen werden.
Fazit
Arbeitgeber verweigern Minijobbern oftmals aus Unwissenheit, manchmal aus Bösgläubigkeit bezahlten Urlaub und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitnehmern entgehen dadurch Geld und der Anspruch auf bezahlte gesundheitliche Genesung. Ein netter Hinweis an den Arbeitgeber genügt oftmals. Sonst wird der Gang vor das Arbeitgericht helfen, wobei ein Anwalt gut helfen kann.
an diesem Artikel wirkte Rechtsreferendar Jan Bergmann mit.
Rechtsanwalt René Piper
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