Messerattake auf Arbeitskollegen/in außerhalb des Betriebes rechtfertigt fristlose Kündigung

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Auch eine Messerattacke auf eine/n Arbeitskollegen/in außerhalb des Betriebes auf der Straße kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dieses gilt auch, wenn die Tätlichkeit aus rein familiären Gründen erfolgt. Dieses wirkt sich auch auf das Arbeitsverhältnis aus. Denn der Betriebsablauf wird durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers gestört und kann den Betriebsfrieden gefährden.

(LAG Schleswig-Holstein vom 06.01.2009, 5 Sa 313/08)