Lohnwucher

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Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und Gegenleistung des Arbeitgebers in Form der Vergütung liegt dann vor, wenn die Arbeitsvergütung weniger als zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Unter diesen Voraussetzungen liegt dann ein Fall des Lohnwuchers mit der Folge der Nichtigkeit vor. Zu dieser Entscheidung gelangt jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuell veröffentlichen Urteil (Az. : 5 AZR 436/08).

Aus Sicht des BAG sei der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge maßgebend, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen seien. Letztlich könne auch eine noch bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht zu beanstandende Vergütung durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch und damit nichtig werden, so die Bundesrichter in ihrer Urteilsbegründung.

B. Alexander  Koll
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Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch welches sich der eine Vertragspartner unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen des anderen Vertragspartner für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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