Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

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Eine kurze Einführung in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall -- Was ist das und was sind die Voraussetzungen?

Die Lohnfortzahlung bzw. Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen (§ 2 EntgFG) im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG) ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.

Die Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer einheitlich nach dem EntgFG. Das sind Angestellte, Arbeiter und zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte. Ziel der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die wirtschaftliche Sicherung des Arbeitnehmers. Er soll entgeltmäßig so gestellt werden, wie er stünde, wenn er nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden wäre (BAG 7.11.1975 EzA § 1 LohnFG Nr. 44).

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind:

  • ein seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis,
  • der Arbeitnehmer ist durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert und
  • kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

Das Entgelt wird für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit (= die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses) arbeitsunfähig und dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus an, so entsteht der volle Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Die in die Wartezeit fallenden Krankheitstage werden nicht angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Krankheit noch innerhalb der Wartezeit beendet worden ist.

Die Sechs-Wochen-Frist beginnt, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tage zumindest teilweise gearbeitet hat, am folgenden Tag oder, wenn er schon vor Arbeitsbeginn erkrankt ist, am selben Tage. Die Sechs-Wochen-Frist endet vorzeitig, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist.

Der Arbeitnehmer erhält als Entgeltfortzahlung das Arbeitsentgelt, welches er bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit ohne Erkrankung erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Überstunden werden dabei jedoch nicht berücksichtigt. In Tarifverträgen können Abweichungen vereinbart werden.

Auf eine juristische Erklärung der einzelnen Voraussetzungen wird hier verzichtet. Was im Einzelnen unter den Voraussetzungen zu verstehen ist, soll anhand von Beispielen erklärt werden:

  • Das Arbeitsverhältnis von A beginnt am 01.07.2010. A wird am 06.07.2010 krank und ist bis zum 23.07.2010 arbeitsunfähig. Da die Arbeitsunfähigkeit des A innerhalb der Wartezeit von vier Wochen liegt, bekommt er keine Entgeltfortzahlung.
  • A möchte seinen Körper verschönern. Nach einer Nasen-OP kann A nicht arbeiten. A hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da ein Zustand nach einer medizinisch nicht erforderlichen Schönheitsoperation keine Krankheit im Sinne des EntgFG handelt. Anders wäre es jedoch, wenn die OP zur Beseitigung psychischer Leiden notwendig ist.
  • A spendet eine Niere. Die OP verläuft planmäßig und A ist einige Zeit nicht in der Lage zu Arbeiten. Hier handelt es sich zwar um eine Krankheit. Diese führt dennoch nicht zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil A hier nicht von einem normalen Krankheitsrisiko getroffen wurde. Die Kosten wären vielmehr von der Krankenversicherung des Empfängers zu tragen.
  • A bekommt eine Grippe und ist für zwei Wochen arbeitsunfähig. A hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • A ist alkoholkrank und wird aufgrund seiner Erkrankung für zwei Wochen stationär behandelt. A hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach ein Arbeitnehmer eine krankhafte Alkoholabhängigkeit selbst verschuldet hat.
  • A trinkt viel Alkohol und fährt mit seinem PKW. Es kommt zum Unfall, weil A fahruntüchtig ist. A verletzt sich schwer und muss drei Wochen stationär behandelt werden. Danach ist er für zwei weitere Wochen arbeitsunfähig. A hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.
  • A fährt mit seinem PKW und ist nicht angegurtet. Es kommt zum Unfall und A verletzt sich. Die Verletzungen wären nicht eingetreten, wenn A sich angegurtet hätte. A hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • A versucht vergeblich, sich selbst zu töten, und ist arbeitsunfähig. A hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da Selbsttötungsversuche in der Regel unverschuldet sind.
  • A arbeitet in einer Gaststätte und erhält – ohne vertragliche Regelung – von den Gästen Trinkgelder. Im Monat bekommt er durchschnittlich 300 EUR. A ist einen Monat arbeitsunfähig. Das Trinkgeld gehört nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt.
  • A ist Berufsfußballer und er ist für mehrere Spiele arbeitsunfähig. Er bekommt als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt auch die Prämien, die an die Spieler für gewonnene Spiele oder Punkte ausgezahlt werden.

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