Lohnfortzahlung bei Mini-Jobs

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Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit im Mini-Job

Auch Mini-Jobber haben im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen ununterbrochen besteht, § 3 Abs. 3 EFZG und die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Zudem ist der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige muss in der Regel noch vor Arbeitsbeginn am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Daneben kann der Arbeitgeber noch einen Nachweis in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Bis zu einer Dauer von 3 Kalendertagen muss keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart ist. Dauert die Erkrankung länger als 3 Tage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber hierauf verzichtet.

Ab dem 43. Tag der Erkrankung besteht keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers mehr. Mini-Jobber haben hier in der Regel auch keinen Anspruch auf Krankengeld, da der Arbeitgeber zwar Krankenversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer abführt, der Arbeitnehmer dadurch aber nicht automatisch krankenversichert ist.

Der Arbeitgeber kann sich einen Teil der Lohnfortzahlungskosten durch die Mini-Jobzentrale erstatten lassen, sodass Arbeitnehmer nicht auf die Lohnfortzahlung zugunsten Ihres Arbeitgebers verzichten sollten.

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