Lohnfortzahlung bei Krankheit

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Häufige Fragen und Antworten

Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ausschließen?

Gelegentlich gibt es Arbeitsverträge, in denen die Lohnfortzahlung (auch: Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall tatsächlich ausgeschlossen ist. Eine derartige Regelung ist aber unwirksam, der Arbeitnehmer kann trotzdem im Krankheitsfall weiter Lohn verlangen (§§ 1, 12 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG –).

Bekommen auch Aushilfen oder Minijobber Lohnfortzahlung?

Klares Ja! Die Lohnfortzahlung gilt sowohl für „normale" Angestellte, als auch für Minijobber oder sonstige Aushilfen und auch für Auszubildende. Es ist lediglich notwendig, dass der Arbeitnehmer seit mindestens 4 Wochen im Betrieb ist.

Brauche ich einen Krankenschein?

Der Arbeitgeber muss für jede Erkrankung Lohnfortzahlung leisten, auch für Kurzerkrankungen ohne ärztliches Attest (§ 5 Abs. 1 EFZG). Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber allerdigs eine ärztliche Bescheinigung ("Krankenschein") vorlegen. Diese muss der Arbeitgeber spätestens am verten tag der Krankheit haben. Allerdings kann der Arbeitgeber auch schon früher eine ärztliche Bescheinigung verlangen, auch schon am ersten Tag der Erkrankung.

Was kann der Arbeitgeber machen, wenn er Zweifel hat?

Hat der Arbeitgeer Zweifel, ob sein Mitarbeiter tatsächlich erkrankt ist, kann er  zum Beispiel die Lohnfortzahlung verweigern. Der Mitarbeiter müsste dann ggf. vor dem Arbeitsgericht auf Lohnfortzahlung klagen. Einfach den Lohn einzubehalten ist aber risikoreich für den Arbeitgeber, weil eine ärztliche AU-Bescheinigung einen hohen Beweiswert hat. Der Arbeitgeber kann seine Zweifel an der Krankschreibung allerdings auch der Krankenkasse mitteilen und um eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit bitten (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 5 – SGB V –). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Mitarbeiter durch häufige Kurzerkrankungen auffällt oder ein Arzt besonders häufig krankschreibt.

Wie lange habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Der Arbeitgeber muss Lohnfortzahlung wegen derselben Krankheit grundsätzlich für 6 Wochen leisten, danach kann der Mitarbeiter gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld haben. Erkrankt der Arbeitnehmer an einer anderen Krankheit, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum von vorne, der Arbeitgeber muss also erneut Lohnfortzahlung leisten (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG –).

In welcher Höhe erhält der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung?

Dem Mitarbeiter ist der Lohn zu zahlen, den er normalerweise verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte, dies heißt „Entgeltausfallprinzip". Hat der Mitarbeiter Standardarbeitszeiten, so ist für diese Lohnfortzahlung zu leisten. Bei wechselnden Arbeitszeiten oder Schichtarbeit, ist der Dienstplan entscheidend. Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Wenn es einen Dienstplan (noch) nicht gibt, z. B. bei länger dauernder Krankheit, sind die üblichen oder durchschnittlichen Arbeitszeiten des Mitarbeiters entscheidend. (§ 4 EFZG)

Gibt es Zulagen etc. auch bei Krankheit?

Neben dem „normalen Lohn" sind auch Prämien, Zuschläge für Nacht- oder Feiertagsarbeit, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Leistungszulagen fortzuzahlen. Allerdings sind die Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht steuerfrei. So kann es vorkommen, dass der netto weniger ausgezahlt bekommt.

Nicht zu zahlen sind dagegen Lohnteile die einen reinen Kostenersatz durch den Arbeitgeber darstellen, z. B. Fahrtkosten, anderer Reisekostenersatz, oder Verpflegungsspesen.

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