Leiharbeitnehmer – tarifliche Ausschlussfristen im Entleiherbetrieb gelten nicht

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Leiharbeiter
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Mit seinem Urteil vom 23.03.2011 hat das Bundesarbeitsgericht die Situation von Leiharbeitern abermals verbessert. Diese können zwar die gleichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb verlangen, sind aber an tarifliche Ausschlussfristen nicht gebunden (5 AZR 7/10).

Ausschlussfristen regeln, dass Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums schriftlich geltend gemacht werden müssen. Reagiert die andere Seite nicht oder lehnt sie die Forderung ab, ist verbreitet als zweite Stufe eine Klagefrist einzuhalten.

Elke Scheibeler
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht

Der Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall machte geltend, ein geringeres Entgelt zu erhalten als die vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, der tarifgebunden war. Er forderte somit die Differenz zwischen dem in seinem Arbeitsvertrag mit dem Entleiher vereinbarten Entgelt und dem Tariflohn, und dies für mehrere Jahre. In seinem Arbeitsvertrag war keine Ausschlussfrist enthalten, allerdings in dem im Entleiherbetrieb geltenden Tarifvertrag. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist nicht beachtet habe, so dass er nur für einen geringeren Zeitraum die Lohndifferenz erhalten könne.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. In § 10 Abs. 4 AÜG heißt es, dass der Leiharbeitnehmer die Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen könne, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Die Ausschlussfristen gehören nach Auffassung des BAG jedoch nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen.

Bereits mit seinem Urteil vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht vielen Leiharbeitnehmer ermöglicht, die Differenz zwischen dem erhaltenen und dem an vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gezahlten Lohn einzufordern, als es der Spitzenorganisation „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) die Tariffähigkeit absprach. Diese hatte einige Tarifverträge geschlossen, mit denen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG grundsätzlich vom Gebot der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und fest angestellten Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs abgewichen werden darf. Die Tarifverträge waren aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit unwirksam, so dass auch hier die Arbeitnehmer, aber auch die Sozialversicherungsträger bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und dem im Entleiherbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlten Gehalt verlangen können.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Altersdiskriminierung beim Urlaub – Kann stets der Höchstsatz verlangt werden?