Kürzungen von Mindesturlaubsansprüchen bei Erwerbsminderungsrente sind nicht erlaubt

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§ 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD teilweise unwirksam

Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie wegen Krankheit eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten. Eine Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente nach den Vorschriften des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) ist unzulässig. (Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. August 2012 – 9 AZR 353/10)

Verfall des Urlaubsanspruchs Langzeiterkrankter nach 15 Monaten

Das BAG verweist damit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (sog. KHS-Entscheidung vom 22. November 2011). Danach verfällt bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Soweit der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, müssen Urlaubsansprüche, die in den zurückliegenden 15 Monaten entstanden sind, abgegolten werden.

Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche nach TVöD unwirksam

Die Besonderheit des zu entscheidenden Falles lag darin, dass während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD ruht. Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs wird dabei für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD vermindert.

Das BAG urteilte nun: § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD ist teilweise unwirksam!

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen dürfen nicht vermindert werden, wenn Leistungen aus dem Arbeitsvertrag aus gesundheitlichen Gründen nicht erbracht werden konnten. Ein Teil der Landesarbeitsgerichte und Literatur hatte bislang die Kürzung des Urlaubsanspruchs um Zeiten des Ruhens für zulässig erachtet.

Nach Auffassung des BAG verstößt eine Kürzung der Mindesturlaubsansprüche wegen gesundheitlichen Gründen innerhalb des Bezugszeitraum gegen das Abweichungsverbot des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.

Bei bestimmten Aspekten der Arbeitszeitgestaltung differenziert die Europäische Arbeitszeitrichtlinie nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben.

Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen. Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden.

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