Kürzere Kündigungsfrist für jüngere Mitarbeiter weiterhin zulässig
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, gestaffelte, Kündigungsfrist, Arbeitsverträge, Diskriminierung, BeschäftigungsdauerArbeitsverträge dürfen nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen enthalten
Viele Arbeitsverträge sehen eine so genannte gestaffelte Kündigungsfrist vor, d.h. die Kündigungsfrist steigt mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.
Bis vor das Bundesarbeitsgericht geklagt hatte eine jüngere Frau. Die Frau war gute 3 Jahre in einem Golfclub angestellt, als sie mit der anwendbaren Frist des § 622 Abs. 2 BGB gekündigt wurde. Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist mit fortbestehender Beschäftigungsdauer. Sie sah darin eine mittelbare Diskriminierung wegen Ihres Alters, da die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit ältere Arbeitnehmer begünstige. Diese seien naturgemäß älter.
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Differenzierung bei Kündigungsfrist entspricht Bedürfnis nach erhöhtem Kündigungsschutz von älteren Arbeitnehmern
Nachdem alle Vorinstanzen die Klage zurückwiesen bestätige nun auch das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidungen. Die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit könne zwar zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führen, jedoch sei dies mit dem Bedürfnis nach einem erhöhten Kündigungsschutz der länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern gerechtfertigt.
BAG, Urteil vom 18.09.2014, Az.: 6 AZR 636/13
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