Kündigungsschutzklage: Was tun, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitgeber, Kündigung, zurücknimmt, Arbeitnehmer, Abfindung
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Bei Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen

Arbeitnehmer sind in aller Regel gut beraten, im Fall einer Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, sofern das Kündigungsschutzgesetz für sie Anwendung findet. Der entsprechende Kündigungsschutz greift, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate für diesen tätig war.

Rücknahme der Kündigung durch Arbeitgeber

Ich erlebe immer wieder, dass Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang zögerlich sind, weil sie sich Sorgen darum machen, der Arbeitgeber könnte die Kündigung zurücknehmen. In der Regel möchte der Arbeitnehmer aber nach einer Kündigung nicht mehr weiter für den Arbeitgeber tätig sein, sondern sich „nur“ noch eine Abfindung sichern. Deshalb droht auch so mancher Arbeitgeber in der Praxis damit, die Kündigung wieder zurückzunehmen.

Rücknahme in der Regel nicht sinnvoll

Diese Drohung werden aber nur die Allerwenigsten tatsächlich wahrmachen. Als Arbeitnehmer sollte man immer von einem vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Arbeitgeber ausgehen, wenn man sich in einem Kündigungsschutzverfahren befindet. Und ein solcher wird eine Kündigung meist nicht zurücknehmen. Das gilt allein schon deshalb, weil er dann einen massiven Autoritätsverlust vor der übrigen Belegschaft zu befürchten hätte, wenn er zunächst eine Kündigung aussprechen würde, nur um sie dann wieder zurückzunehmen.

Pokerface wichtig für Arbeitnehmer

So mancher Arbeitgeber wird aber vielleicht trotzdem eine Rücknahme der Kündigung in Kauf nehmen. Hier gilt wiederum, dass Arbeitnehmer gut damit beraten sind, sich ihre Absichten nach Erhalt einer Kündigung nicht anmerken zu lassen. Sofern man sich als Arbeitnehmer von der Ankündigung bzw. Drohung einer Rücknahme nicht beeindrucken lässt, wird der Arbeitgeber auch weniger gewillt sein, diese tatsächlich umzusetzen. Und selbst wenn es dazu kommen sollte, hat man als Arbeitnehmer zunächst einmal seinen Job wieder und damit auch gewonnen. Nicht selten dürfte der Arbeitgeber dann aber im Laufe der Zeit wieder versuchen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, sei es durch eine weitere Kündigung oder das Angebot eines Aufhebungsvertrags. Entscheidend ist also für Arbeitnehmer, ein Pokerface zu wahren, um sich möglichst zu jedem Zeitpunkt in einer guten Verhandlungsposition zu halten.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Schlechtes Gewissen bei Kündigungsschutzklage?
Arbeitsrecht Fristlose Kündigung wegen Verdachts der Unterschlagung
Arbeitsrecht Fristlose Kündigung wegen illoyalen Verhaltens
Arbeitsrecht Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeiten unter Kollegen