Kündigungsrisiko: Soziale Netzwerke als gefährliche Werkzeuge für Arbeitnehmer?

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Immer mehr arbeitsrechtliche Streitigkeiten (speziell zum Thema Kündigung) drehen sich um Aktivitäten von Arbeitnehmern in sozialen Netzwerken. Profile und Posts auf Facebook, Xing, YouTube, Twitter, etc. haben mitunter weitreichende unangenehme Konsequenzen für Arbeitnehmer. Das ist teilweise auch einer merkwürdigen Vorstellung mancher Arbeitsrichter geschuldet davon, wie die Nutzung der genannten Netzwerke eigentlich genau abläuft. Arbeitnehmer sollten sich deshalb darüber im Klaren sein, dass ihre Aktivitäten dort unter Umständen riskant für ihr Arbeitsverhältnis sind.

Urlaubsfotos auf Facebook

Ein klassisches Beispiel für die beschriebene Gefahr sind Urlaubsfotos in den sozialen Netzwerken, also z. B. auf Facebook oder Instagram. Wer sich arbeitsunfähig gemeldet hat und dementsprechend nicht zur Arbeit geht, aber die Zeit zuhause dafür nutzt, um z. B. Urlaubsfotos aus dem vergangenen Jahr auf Facebook zu veröffentlichen, kann gefährlich leben.

Kündigung und Strafanzeige

Wenn der Arbeitgeber diese Fotos zu Gesicht bekommt und ohnehin nach einem Grund für eine Kündigung sucht, könnte er meinen, der Arbeitnehmer sei ja gar nicht arbeitsunfähig, sondern macht es sich im Urlaub gemütlich. Die Folge, die ich auch bereits in eigenen Mandaten erlebt habe: Der Arbeitgeber kündigt fristlos und stellt sogar noch Strafanzeige wegen Betruges. Er wird dann damit argumentieren, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgeschoben war und der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist. Es bedarf dann unter Umständen einiges an Aufwand, um vor Gericht klarzustellen, dass dies nicht der Fall ist. Das ist mühselig und oft auch unverständlich, wie zu solchen Missverständnissen kommen kann und Arbeitsgerichte dem dann sogar noch folgen. Wer solchen Ärger vermeiden will, sollte sich auf Arbeitnehmerseite entsprechend vorsichtig verhalten.

Arbeitgeber online nicht angeben

Wer das beschriebene Risiko minimieren will, sollte darauf verzichten, seinen Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken anzugeben. Oftmals ist eine Kündigung, wenn sie sich etwa auf Posts des Arbeitnehmers im Internet stützt, insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass der Arbeitnehmer durch die Angabe des Arbeitgebers online einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hergestellt hat.

Keine Äußerungen über den Arbeitgeber

Ebenfalls verzichten sollten Arbeitnehmer auf Äußerungen bzw. Posts über den Arbeitgeber, egal ob negativ oder positiv. Dadurch wird erst recht der Bezug zum Arbeitsverhältnis begründet und auch wenn es ein Mitarbeiter gar nicht böse meint, kann unter Umständen eine Kündigung drohen. Wer z. B. in unzulässiger Weise Werbung für seinen Arbeitgeber im Internet macht, mit der Folge, dass der Arbeitgeber von einem Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, muss mit einer Kündigung rechnen. Gleiches gilt natürlich für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber beleidigen.

Keine missverständlichen Posts

Sind Sie als Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben, vermeiden Sie Posts, die missverständlich sein könnten und suggerieren, dass Sie sich z. B. gerade im Urlaub befinden. Möchten Sie es sich dennoch nicht nehmen lassen, z. B. Fotos online zu teilen, achten Sie auf Ihre Einstellungen zur Privatsphäre und verzichten Sie ggf. darauf, sich mit Arbeitskollegen zu befreunden bzw. zu vernetzen.

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