Kündigungsbegründung falsch - Kündigung unwirksam

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Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 29.10.2010 (Az.: 19 Sa 275/10) entschieden, dass eine falsche Begründung einer Kündigung eines Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann.

Für eine Kündigung sei die korrekte Begründung entscheidend. So seien Kündigungen, mit denen Verhaltensfehler geahndet werden, nur aus verhaltensbezogenen Gründen möglich. Eine hingegen aufgrund dieses Sachverhalts ausgesprochene personenbedingte Kündigung sei unwirksam.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem eine Leiterin einer Kindestagesstätte eine Änderungskündigung aufgrund von Problemen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten erhalten hatte. Diese Probleme waren auf angebliche Verhaltensfehler der Arbeitnehmerin zurückzuführen.

Hiergegen ging die Arbeitnehmerin vor. Da der Kern der Vorwürfe im Verhalten der Arbeitnehmerin lag, entschieden die Richter, dass sodann eine verhaltensbedingte Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen. Dies wurde nicht getan, stattdessen wurde eine personenbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen.

Eine Umdeutung der personenbedingten Kündigung in eine verhaltensbedingte Kündigung scheitert grundsätzlich am Erfordernis einer Abmahnung bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Hier wurde zudem der Personalrat nur zu einer personenbedingten Kündigung angehört.

Die Änderungskündigung war damit unwirksam.

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