Kündigungen müssen in der Regel nicht begründet werden

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Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, wundern sich häufig darüber, dass die Kündigung keine Begründung enthält.

Begründung der Kündigung im Kündigungsschreiben in der Regel nicht notwendig

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist aber nicht entscheidend, dass die Kündigung begründet wird, sondern dass der Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzprozess gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe ins Feld führen kann. Dies können betriebsbedingte Kündigungsgründe (zum Beispiel Stilllegung des Betriebes), verhaltensbedingte Kündigungsgründe (zum Beispiel häufige Verspätungen des Arbeitnehmers) oder personenbedingten Kündigungsgründe (zum Beispiel Krankheit) sein.

Begründung der Kündigung in der Regel ungünstig für den Arbeitgeber

Es wäre ein Fehler des Arbeitgebers diese Kündigungsgründe bereits im Kündigungsschreiben anzugeben. Er beraubt sich damit unter Umständen späterer Möglichkeiten im Kündigungsschutzprozess. So gibt es zum Beispiel häufig verschiedene Kündigungsgründe, so dass diese unter Umständen später noch ausgewechselt werden können. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn sich herausstellt, dass ein Kündigungsgrund nicht bewiesen werden kann.

Begründung in Ausnahmefällen notwendig

Eine Begründung der Kündigung ist nur in Ausnahmefällen notwendig. Dies kann der Fall sein, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass eine Kündigung zu begründen ist. Solche Regelungen finden sich manchmal auch in Tarifverträgen. Insgesamt sind sie aber eher selten.

Auch außerordentliche, bzw. fristlose Kündigungen müssen im Kündigungsschreiben nicht begründet werden

Für die außerordentliche, bzw. fristlose Kündigung gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch hier muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben keine Kündigungsgründe anführen. Dazu das Landgericht Mainz: „Die Angabe eines Kündigungsgrundes gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB. Werden Gründe angegeben, können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Zugangs an und der Arbeitgeber ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB zur (abschließenden) Angabe der Kündigungsgründe verpflichtet" (LG Mainz, Urteil vom 12. August 2016 – 2 O 329/13 –, juris).

Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein

Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.

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