Kündigung wegen Schlechtleistung des Arbeitnehmers gut angreifbar

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Schlechtleistung, Arbeitnehmer, Abfindung
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

„Der Arbeitnehmer muss lediglich tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann." Mit diesem Satz beschreibt das Arbeitsgericht Düsseldorf die Leistungspflicht des Arbeitnehmers (Urteil vom 13.1.2017, Az. 14 Ca 3558/16). Daraus ergibt sich, dass es Arbeitgeber schwer haben, wegen Schlechtleistung des Arbeitnehmers zu kündigen.

Das Urteil stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Demnach darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur kündigen bei „deutlicher und längerfristig" schlechter Arbeitsleistung, der Arbeitnehmer muss sich anstrengen, um möglichst gute Arbeit zu leisten und seine „Reserven ausschöpfen", die Anstrengungen müssen ihm aber „zumutbar" sein.

Schlechtleistung schon schwer zu bestimmen

Dem Arbeitgeber wird es oftmals schon schwerfallen, überhaupt eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers darzulegen. Dafür müsste er angeben können, wie genau eine durchschnittliche Leistung aussieht, um dann zu zeigen, inwiefern der Arbeitnehmer davon negativ abweicht. Das wird jedenfalls bei intellektuellen Leistungen kaum möglich sein. Selbst wenn der Arbeitgeber das schaffen sollte, kann der Arbeitnehmer den Vorwurf wiederum dadurch entkräften, dass er darlegt, seine Reserven tatsächlich ausgeschöpft zu haben.

Jedenfalls Abmahnung erforderlich

Vor einer Kündigung wegen Schlechtleistung muss der Arbeitgeber jedenfalls erst einmal abmahnen, dem Mitarbeiter also die Chance geben, sich anzustrengen und seine Arbeit zu verbessern. Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber verzichten auf die Abmahnung und gleich kündigen: Etwa wenn ein gehobener Angestellter viel Verantwortung trägt und mit seinen Fehlern schweren Schaden riskiert. Bei den Hürden wundert es nicht, dass die Düsseldorfer Richter die Kündigung in dem konkreten Fall für unwirksam hielten; der Arbeitgeber musste den Mitarbeiter weiterbeschäftigen und seinen Lohn nachzahlen.

Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen

Der Fall zeigt, dass Arbeitnehmer unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen sollten. Nur so kommen sie in der Regel an eine Abfindung. Die Chancen auf eine hohe Abfindungszahlung stehen bei Kündigungen wegen Schlechtleistung angesichts der hohen Hürden für Arbeitgeber sehr gut.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Kündigung erhalten – größter Fehler von Arbeitnehmern
Arbeitsrecht Drohende Kündigung wegen Straftat – wie verhält man sich richtig?
Arbeitsrecht Aufhebungsvertrag ungünstig: Anfechtung möglich?
Arbeitsrecht Kündigung und Abfindung: Was ist die Sperrzeit und wann droht sie?