Kündigung unwirksam, da kein BEM durchgeführt wurde

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Wieder einmal wurde eine Kündigung für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbot

Obwohl bereits einige Urteile über diese Thematik vorliegen, begehen zahlreiche Arbeitgeber hier immer noch erhebliche Fehler. Wie zuletzt vom Bundesarbeitsgericht mustergültig entschieden (Besprechung siehe hier: Urteilsbesprechung RA Kromer), sollte kein Arbeitgeber auf ein BEM verzichten:

Was ist ein BEM und wann ist es durchzuführen

Ein BEM ist nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen, wenn ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Hierbei soll gemeinsam erörtert werden, wie eine Arbeitsunfähigkeit überwunden und auf welche Weise einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Sinn ist neben der Gesundheit des Mitarbeiters auch der Erhalt des Arbeitsplatzes.

Johannes Kromer
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Warum ist das so gefährlich für den Arbeitgeber

Eine personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  •  Negative Gesundheitsprognose. Regelmäßig wird hier auf die Fehlzeiten der Vergangenheit abgestellt
  •  Durch Arbeitsunfähigkeit werden betriebliche Interessen beeinträchtigt.
  • Vornahme einer umfangreichen Interessensabwägung

Im Rahmen der umfassenden Interessensabwägung kommt nun das BEM in Spiel. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wird – falls kein BEM vom Arbeitgeber angeboten wurde - faktisch unterstellt, dass im BEM eine gemeinsame Lösung gefunden worden wäre, die eine Kündigung vermeidbar gemacht hätte.

Für eine Wirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitgeber im Prozess daher darlegen, dass das BEM nutzlos gewesen wäre. Dabei muss er beweisen, dass dort keine geeignete Lösung gefunden worden wäre. Bei der Betrachtung sind sogar mögliche Leistungen der Rehabilitationsträger (u.a. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung) einzubeziehen.

Nachweis gelingt in der Praxis selten

Ein solcher Nachweis gelingt dem Arbeitgeber nur sehr selten. In einem jüngst vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall wurde wieder eine Kündigung für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend überprüft, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann und warum der Arbeitsplatz nicht „ leidensgerecht angepasst" werden könnte. Auch wurde nicht geprüft ob eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Die Kündigung wurde damit als unverhältnismäßig und damit für unwirksam eingeschätzt.

ArbG Berlin , Urteil vom 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15

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