Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des Verleihers

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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 412/05) genügt der bloße Hinweis des Zeitarbeitsunternehmens auf einen auslaufenden Auftrag nicht, um eine betriebsbedingte Kündigung des Leiharbeitnehmers zu rechtfertigen.

Vielmehr muss der Arbeitgeber an Hand der Auftrags- und Personalplanung darstellen, warum es sich nicht nur um eine - kurzfristige - Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Kunden nicht in Betracht kommt. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gilt dies umso mehr, als es dem Wesen der Arbeitnehmerüberlassung entspricht, Arbeitnehmer - oft kurzfristig - bei verschiedenen Auftraggebern einzusetzen und zu beschäftigen.

Nach der Neufassung des § 11 Abs. 4 Satz 3 AÜG können auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen, so dass Auftragsschwankungen hierüber abgefangen werden können.

Betroffene Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, § 4 KSchG. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG.