Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Terrorverdachts, der auf einer EU-Terrorliste geführt wird?

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Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie – Teil 2

Zumindest bei großen Unternehmen erfolgt derzeit eine gezielte Suche nach möglichen Terroristen in der Belegschaft. So führt zum Beispiel die Firma Daimler alle drei Monate ein so genanntes „Terrorscreening“ durch. Hierbei erfolgt ein Abgleich der Namenslisten der Mitarbeiter mit den per EU-Verordnung erfassten terrorverdächtigen Personen. Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter, der auf einer Terrorliste geführt wird, einfach kündigen?

Kündigungsgrund erforderlich

Der Arbeitgeber sollte in solchen Fällen immer eine Kündigung aussprechen. Bereits aus Imagegründen ist zügiges Handeln dringend erforderlich. Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob eine solche Kündigung auch wirksam ist. Vor dem Arbeitsgericht benötigt der Arbeitgeber einen vom Kündigungsschutzgesetz anerkannten Kündigungsgrund.

Zahlungen an den Arbeitnehmer müssen sofort unterbleiben

Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die auf einer EU-Terrorliste geführt werden, sofort nach entsprechender Erkenntnis keinerlei Zahlungen mehr leisten, andernfalls macht er sich strafbar. Hierzu werde ich in Teil 3 der Serie näherer Ausführung machen. Auch dieser Umstand begründet aber nicht automatisch ein Kündigungsrecht.

Keine verhaltensbedingte Kündigung

Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer auf einer Liste der Terrorverdächtigen geführt wird, begründet keinen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Die Frage wäre zunächst, warum der Arbeitnehmer auf der Liste steht. Soweit dies nicht mit einem konkreten Handeln des Arbeitnehmers in Verbindung steht, fehlt es bereits an einem steuerbaren Verhalten. Die Grundvoraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung wäre nicht gegeben.

Personenbedingte Kündigung regelmäßig zu begründen

Der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner mangelnden persönlichen Eignung nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen den Arbeitnehmer wegen der Führung auf der Terrorliste nicht mehr beschäftigen darf. Arbeitet der Arbeitnehmer zum Beispiel in einem sicherheitsrelevanten Bereich, wird dies regelmäßig der Fall sein.

Hier ist durch die jeweils einschlägigen Gesetze immer eine Zuverlässigkeit der den entsprechenden Bereichen eingesetzten Mitarbeiter vorausgesetzt. Diese dürfte in derartigen Fällen klar nicht mehr gegeben sein. Der Arbeitgeber müsste nun allerdings noch prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht in einem anderen, nicht sicherheitsrelevanten Bereich weiter beschäftigen kann. Wäre dies möglich, hätte dies zur etwas absurd anmutenden Folge, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar beschäftigen, ihn aber nicht bezahlen darf (siehe oben). Der Arbeitgeber würde sich in diesem Falle bei einer Zahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer strafbar machen. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt trotz erbrachter Arbeitsleistung nicht, verstößt er gegen das Mindestlohngesetz. Mit dieser Konfliktsituation kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung mangels weiterer Eignung des Arbeitnehmers begründen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Auch wenn derzeit viele Fragen im Zusammenhang mit Kündigungen wegen Terrorverdachts ungeklärt sind und wenn eine Kündigung arbeitsrechtlichen Bedenken begegnet, empfiehlt sich für Arbeitgeber in den Fällen von Terrorverdacht offensiv vorzugehen. Im Zweifel sollten eine Kündigung und mögliche Niederlagen vor dem Arbeitsgericht in Kauf genommen werden. Andernfalls droht eine erhebliche Gefährdung der Unternehmensinteressen, zum Beispiel durch negative öffentliche Berichterstattung. Arbeitgeber mach sich möglicherweise strafbar, wenn sie Arbeitnehmern, die sich auf den Terrorlisten befinden, Arbeitsentgelt zahlen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Arbeitnehmern, die eine Kündigung im Zusammenhang mit einem Terrorverdacht erhalten, empfiehlt sich eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Wenn vom Arbeitgeber keine von den Arbeitsgerichten anerkannten Kündigungsgründe ins Feld geführt werden können, reicht der abstrakte Terrorverdacht nicht aus, die Kündigung zu begründen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis oft nicht zu retten ist, eine Abfindung ist realistisch.

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