Kündigung einer Schwangeren kann Diskriminierung sein

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Die Kündigung einer Schwangeren kann eine Diskriminierung darstellen, wenn wiederholt keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eingeholt wird

Ein auf den ersten Blick skuriller Fall ereignete sich in Berlin:

Ein Arbeitgeber kündigte seine Angestellte während der Probezeit. Sofort nach der Kündigung legte die Frau ihm einen Mutterpass vor. Das führt nach § 9 Mutterschutzgesetz dazu, dass die Kündigung grundsätzlich unwirksam ist. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die zuständige Stelle die Kündigung für zulässig erklärt. Das tat sie im vorliegenden Fall gerade nicht, die Kündigung war damit unwirksam.

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Arbeitgeber kündigt erneut

Ein wenig später erklärte der Arbeitgeber erneut die Kündigung, wieder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde. Das Landesarbeitsgericht entschied nun, dass diese Kündigung eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt und sprach der Frau eine Entschädigung zu. Keinen Erfolg hatte der Arbeitgeber mit der Argumentation, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet.

Fazit

Als Arbeitgeber ist nicht nur die Kündigung einer schwangeren Angestellten in der Praxis äußerst schwierig, er muss nun auch darauf achten, dass er nicht versehentlich durch die Kündigung eine Diskriminierung begeht.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015, Az.: 23 Sa 1045/15

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