Kündigung des Arbeitsverhältnisses per E-Mail, Fax oder SMS?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Arbeitsverhältnis, Fax, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Kündigung des Arbeitsverhältnisses per E-Mail, Fax oder SMS?

Möchte ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, muss die im Gesetz (§ 623 BGB) geregelte Schriftform eingehalten werden. Diese Bestimmung hat den Zweck, die Beteiligten von Kurzschlussreaktionen abzuhalten und damit vor übereilten Kündigungen zu schützen.

Die Kündigung muss in Papierform erfolgen und mit einer eigenhändigen Unterschrift des Kündigenden versehen sein. Mündliche oder auf elektronischem Wege wie etwa per E-Mail, Fax oder SMS ausgesprochene Kündigungen sind mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Entsprechendes gilt für einen Aufhebungsvertrag. Dieser muss von beiden Vertragsschließenden unterzeichnet werden.

Wichtig ist, dass der Kündigende mit seinem vollen Namen unterschreibt. Ein Namenskürzel ist nicht ausreichend. Es muss zumindest ein Namenszug erkennbar sein, damit die Person des Unterschreibenden identifizierbar ist. Außerdem ist zum Beispiel bei einer GmbH darauf zu achten, dass immer ein vertretungsberechtigtes Organ die Kündigung unterschreibt. Ansonsten besteht ebenfalls ein Formmangel.

Die Kündigung muss dem Gekündigten zugehen. Der Kündigende ist hierfür beweispflichtig. Er sollte deshalb die Kündigung entweder persönlich vor einem Zeugen übergeben oder sich den Erhalt schriftlich bestätigen lassen. Wenn das nicht möglich ist, sollte die Zustellung durch einen Boten, der Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hat, oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Ein Einschreiben mit Rückschein reicht im Zweifel nicht aus, da es keine Beweiskraft für den Inhalt eines Briefes hat.

Nach Erhalt einer formwirksamen Kündigung ist zu beachten, dass ab dem Zugang für einen Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft!


Dr. Nicole Nießen, Rechtsanwältin in Düsseldorf-Gerresheim

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Die Tücken eines Aufhebungsvertrages
Arbeitsrecht Kündigung des Arbeitsverhältnisses