Kündigung bei Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Konkurrenztätigkeit, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Konkurrenz
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenz macht, sei es durch eine Tätigkeit bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers oder durch selbständige Tätigkeit, dem droht eine (fristlose) Kündigung.

Tätigkeit für Konkurrenten des Arbeitgebers

Bei einem Tätigwerden für einen Konkurrenten seines Arbeitgebers droht dem Arbeitnehmer auch dann eine Kündigung, wenn der Arbeitsvertrag kein ausdrückliches Verbot der Konkurrenztätigkeit vorsieht. Dazu das Hessische Landesarbeitsgericht: Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2013 – 21 Sa 850/12 –, juris).

Selbstständige Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber

Eine Kündigung riskiert aber auch, wer als Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine selbstständige Tätigkeit ausübt und damit dem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Dazu das Hessische Landesarbeitsgericht in einer anderen Entscheidung: Bietet ein Arbeitnehmer im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen für Dritte an, übt er eine Konkurrenztätigkeit aus, die im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2013 – 16 Sa 593/12 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wenn Sie neben Ihrer eigentlichen Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit ausüben wollen, sollten Sie sich unbedingt zuvor rechtlich beraten lassen. Regelmäßig sehen Arbeitsverträge entsprechende Anzeigepflichten vor. Jedwede Konkurrenztätigkeit oder Tätigkeit in einem dem Sektor des Arbeitgebers ähnlichen Bereich, sind besonders gefährlich. Hier riskieren Arbeitnehmer unter Umständen eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Wenn der Arbeitnehmer eine unerlaubte Nebentätigkeit ausübt, ist eine Kündigung nicht automatisch möglich. Häufig muss zunächst abgemahnt werden. Jedenfalls wenn der Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit ausübt, kann eine Kündigung aber unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen auf Facebook (Volksverhetzung)
Arbeitsrecht Kündigung und Freistellung - darf der Arbeitgeber nach einer Kündigung einfach freistellen?
Arbeitsrecht Kündigung des Arbeitgebers wegen Straftaten des Arbeitnehmers im Privatbereich?
Arbeitsrecht Fristlose Kündigung wegen Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten