Krankmachen zum Fußball schauen – Kein guter Plan

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Krankfeiern, WM, Fußball
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Vorab: Das kann alles passieren:

-          ein (nicht vollstreckbares) Urteil droht, dass zur Arbeitsverrichtung verurteilt
-          Kündigung (nach vorheriger Abmahnung) droht
-          Schadensersatzansprüche drohen

In Zeiten der Fußball-WM (oder auch –EM) steigt mit Sicherheit die Zahl der Krankmacher stark an; was drohen aber für Konsequenzen?

Nun, zuerst einmal bestehen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Rechte und Pflichten. Das ist auch gut so! Nur so kann ein einigermaßen gleich starkes Gewicht geschaffen werden. Und nur so kann man die Abhängigkeit des Arbeitnehmers verringern.

Es ist beim Krankmachen – wie überall in der rechtlichen Bewertung – die tatsächliche von der rechtlichen Sichtweise zu trennen. Tatsächlich kann es so sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung, Spezialisierung, Erfahrung und der fehlenden Alternativen faktisch nicht zu ersetzen ist. Rechtlich spielt das alles keine Rolle!

Rechtlich ist es so, dass der Arbeitnehmer die Pflicht hat zur Arbeit zu erscheinen und diese auch ordnungsgemäß auszuführen. Kann er dazu verurteilt werden? Grundsätzlich ist ein solches Urteil möglich.

Aber: Gemäß § 888 III ZPO ist das Urteil nicht vollstreckbar, also ein zahnloser Tiger...

Kündigung:

Da es sich um ein Verhalten handelt ist diese durch den Arbeitgeber erst einmal abzumahnen. Ist dies geschehen und es handelt sich um einen Wiederholungsfall ist eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB möglich.

In einem extremen Fall von Krankmachen ist es auch durchaus denkbar ohne Abmahnung entlassen zu werden. Siehe zu Grenzfällen der Kündigung ohne Abmahnung „Emily“ oder „Maultaschenfall“

Schadensersatz:

Außerdem ist doch auch interessant, ob der Arbeitnehmer den angerichteten Schaden – man denke an just-in-time-Aufträge – zu ersetzen hat. Dies ist zwar in der Gerichtspraxis bestimmt noch nicht oft vorgekommen, nichtsdestotrotz ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers denkbar über §§ 280 I, III, 281 BGB.

Nimmt man das Beispiel, dass der Arbeitnehmer einen Tag krank macht, deshalb ein Auftrag nicht ausgeführt werden konnte und deshalb der Auftraggeber vom Auftrag zurücktritt und der Arbeitgeber schließlich wegen dieses Krankmachens einen erheblichen entgangenen Gewinn hat so ist durchaus denkbar, dass der Arbeitnehmer den entgangenen Gewinn, § 252 BGB, zu ersetzen hat!

Beispiele zu bilden ist in diesem Bereich aber sehr schwierig, vor allem weil es Extremfälle sind, um die es sich handelt. Und Extremfälle gehören direkt zum Anwalt, nicht in einen kleinen Text J