Krankheitsbedingt nicht realisierte Urlaubsansprüche verfallen nicht

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Der Europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG eine interessante Entscheidung zum nicht Verfallen von krankheitsbedingt nicht realisierten Urlaubsansprüchen getroffen.

Der Kläger des Ausgangsrechtsstreits vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (12 Sa 486/06) zu diesem Verfahren war im Jahr 2004 bis Anfang September arbeitsfähig. Danach war er jedoch fortlaufend bis zum 30.09.2005 krankgeschrieben. Dies war auch der Zeitpunkt zu dem sein Arbeitsverhältnis endete.

Im Mai 2005 beantragte er bei der Beklagten, dem Deutschen Rentenversicherungs Bund, ihm ab dem 01.06.2005 den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2004 zu gewähren. Noch im September 2005 wurde andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers festgestellt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger als Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente rückwirkend ab dem 01.03.2005. Sie lehnte allerdings sowohl die Urlaubsgewährung als auch eine Urlaubsabgeltung ab. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Jahresurlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums, abgesehen von einer tarifvertraglichen Abweichung zugunsten des Arbeitsnehmer, erlischt.

Auch bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums musste danach der Urlaubsanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bezweifelte indes, ob sich diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit Art. 7 der RL 2003/88 vereinbaren lässt, und legte dem EuGH die zugrundeliegenden Auslegungsfragen zur Entscheidung vor.

Der EuGH entschied nun, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend vgl. (EuGH Große Kammer, Urteil vom 20.01.2009 C-350/06 "Schultz-Hoff").