Kopftuchverbot des Arbeitgebers am Arbeitsplatz nach EUGH wirksam!

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kopftuchverbot, Arbeitsplatz, Diskriminierung, Gleichbehandlungsgrundsatz
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Keine unmittelbare Diskriminierung durch Regelung im Arbeitsvertrag

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) entschied am 14.03.2017 unter den Aktenzeichen: C-157/15 und C-188/15, dass es keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung darstellt, wenn ein Unternehmen dies aufgrund einer internen Regelung verbietet.

Beteiligte des Rechtsstreits war eine Frau muslimischen Glaubens, welche am 12.02.2003 als Rezeptionistin in den Dienst des betroffenen Unternehmens eintrat. Das Unternehmen bietet seinen Kunden Servicelistungen im öffentlichen und privaten Bereich an, insbesondere Rezeptions- und Empfangsdienste.

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Der Betriebsrat des Unternehmens billigte eine angepasste Regelung der Arbeitsordnung, diese trat am 13.06.2006 in Kraft. Insoweit wurde festgelegt: „ Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und /oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen"

Die Angestellte bekundete mehrfach die feste Absicht, an ihrem Arbeitsplatz ihr islamisches Kopftuch zu tragen. Daraufhin wurde sie am 12.06.2006 entlassen und versuchte, sich vor den Gerichten gegen die Kündigung zu wehren.

Nach Ansicht des EUGH besteht kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die interne Regelung des Unternehmens zielt auf das Tragen sichtbarer Zeichen ab und gelte unterschiedslos für jede Bekundung eigener Überzeugungen. Daher werden alle Arbeitnehmer grundsätzlich gleichbehandelt, indem allen allgemein und ohne Einschränkungen vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden.

Das Interesse des Arbeitgebers an der Neutralität ist insbesondere rechtmäßig, da dieses als unternehmerische Freiheit grundsätzlich ebenbürtig anzuerkennen ist.

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