Konkurrenztätigkeit und Schwarzarbeit – fristlose Kündigung des Arbeitnehmers?

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Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers wegen Schwarzarbeit kommt dann in Betracht, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht oder eine sonstige Verletzung von betrieblichen Interessen des Arbeitgebers begründet wird. Schädigt der Arbeitnehmer also dadurch, dass er schwarzarbeitet, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit, kommt eine Kündigung in Betracht. Gleiches gilt für den Fall, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers während der Probezeit durch die Schwarzarbeit nebenbei nicht mehr wiederhergestellt werden kann.

Schwarzarbeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber

Grund für eine fristlose Kündigung kann jedenfalls auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer die Schwarzarbeit auch noch in Konkurrenz zum Arbeitgeber ausübt. Dann ist unter Umständen auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Dazu das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: „Ein Arbeitsvertrag schließt für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein, das dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer anlässlich der Lieferung von Fenstern mit dem Kunden vereinbart, dass die Montage nicht durch das Unternehmen des Arbeitgebers erfolgen soll, sondern durch zwei der Angestellte in deren Freizeit" (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2006 – 11 Sa 476/05 –, juris).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wenn Sie neben Ihrer eigentlichen Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit ausüben wollen, sollten Sie sich unbedingt zuvor rechtlich beraten lassen. Regelmäßig sehen Arbeitsverträge entsprechende Anzeigepflichten vor. Jedwede Konkurrenztätigkeit oder Tätigkeit in einem Sektor, der dem des Arbeitgebers ähnelt, sind besonders gefährlich. Hier riskieren Arbeitnehmer unter Umständen eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie das Fehlverhalten des Arbeitnehmers auch beweisen können, sollten Sie ihn immer vor Ausspruch der Kündigung mit den Vorwürfen konfrontieren. Sie können dann von der sogenannten Verdachtskündigung Gebrauch machen. Hier reicht dann ausnahmsweise vor Gericht auch schon der Verdacht der Verfehlung. Sie müssen diese dann unter Umständen nicht vollständig beweisen. In derartigen Fällen sollte unbedingt bereits beim ersten Verdacht rechtlicher Rat eingeholt werden. Hier kann schon bei den Formalien eine Menge schieflaufen. Außerdem können die entscheidenden Fristen für den Ausspruch der (fristlosen) Kündigung versäumt werden.

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