Können Arbeitgeber Verkäufer für Ladendiebstähle haftbar machen?

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Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage eines Arbeitnehmers statt und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Oberhausen vom 24.11.2011 (Akz. : 2 Ca 1013/11) können Arbeitgeber Arbeitnehmer, die in einem Geschäft als Verkäufer angestellt sind, regelmäßig nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn Kunden Ware aus dem Laden entwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Mitarbeiter nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei diesem Verschuldensgrad besteht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern keine Ersatzpflicht.

Der Kläger war in einem Handy-Shop des Beklagten als Verkäufer in der Zeit vom 01.03.-28.05.2011 beschäftigt. Es war ein Bruttogehalt in Höhe von 1.200 Euro nebst Provisionen bei einer 40-Stunden-Woche vereinbart. Die Provisionen summierten sich für die Monate April und Mai 2011 auf 236,30 Euro. Im Ladenlokal wurden, während sich der Kläger in einem Verkaufsgespräch befand, am 05.05.2011 gegen Abend 12 hochwertige Handys aus dem Lager entwendet. Die Handys hatten einen Wert von 6.040 Euro. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.05.2011 verlangte der Mitarbeiter mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht von dem Arbeitgeber Zahlung von Lohn und Provision für den Monat Mai 2011. Der Arbeitgeber beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage. Er begehrte die Zahlung von Schadenersatz für die entwendeten Handy in Höhe von 6.040 Euro.

Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage des Arbeitnehmers statt und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab.

Das Arbeitsgericht entschied, dass dem Kläger der Anspruch auf Zahlung des Lohns und der Provision zusteht. Der Beklagte und Widerkläger konnte hingegen gegen diese Lohnansprüche nicht mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen. Der Kläger haftet nicht für die Entwendung der Mobiltelefone, so das Gericht. Ihm ist im Hinblick auf den Diebstahl allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.