Keine einseitige Versetzung in den Ruhestand

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Behält sich ein Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis die einseitige Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand vor, ohne dafür eine Kündigung aussprechen zu müssen, ist eine derartige Bestimmung nichtig. (BAG, Urteil vom 05.02.2009, 6 AZR 151/08)

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass derartige Vertragskonstruktionen mit wesentlichen Grundsätzen des Kündigungsschutzrechtes unvereinbar seien.

Michael Vogt
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So käme der Befugnis zur einseitigen Versetzung in der Ruhestand der Befugnis zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gleich.

Für eine außerordentliche Kündigung sei jedoch entsprechend § 626 BGB ein wichtiger Grund erforderlich.

Dementsprechend stelle eine derartige Vereinbarung eine Umgehung elementarer kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften dar, die letztendlich zur Nichtigkeit der Vereinbarung führe.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung ferner klar, dass eine entsprechende Versetzung in der Ruhestand nicht innerhalb der - für Kündigungen sonst geltenden- dreiwöchigen Klagefrist angefochten werden muss.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Versetzung erst sechs Jahre nach Ausspruch derselben angefochten und letztendlich Recht bekommen.

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