Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit

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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden (Az 6 TaBV 33/09), dass das Verbot des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys zu benutzen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.

Das Gericht ist der Meinung, dass es zu den selbstverständlichen Pflichten eines jeden Mitarbeiters gehört, während der Arbeitszeit das private Handy nicht zu nutzen.

Dies wird mit dem Verbot des Arbeitgebers lediglich nochmals klargestellt, eine Zustimmung des Betriebsrats ist daher nicht notwendig.