Keine Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten?

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Einem Betriebsratsmitglied können bei Verstößen gegen seine Amtspflichten keine vertraglichen Konsequenzen angedroht werden

Ein Betriebsratsmitglied verstieß (wohl) gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, indem er nicht nur die Mitarbeiter seines Betriebes über den Einsatz von Leiharbeitern informierte, sondern sämtliche Mitarbeiter des Konzerns. Die Reaktion des Arbeitgebers ließ nicht lange auf sich warten: Das Betriebsratsmitglied erhielt eine „Abmahnung als Betriebsrat". In dieser wurde der Ausschluss aus dem Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG sowie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht.

Keine Androhung vertraglicher Konsequenzen bei Betriebsrat

Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Die vorliegende Abmahnung war bereits deswegen unwirksam und daher gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der Personalakte zu entfernen, weil der Arbeitgeber jedenfalls keine vertraglichen Konsequenzen – hier die Kündigung – androhen darf, wenn nur die Verletzung von Amtspflichtverletzungen im Raum stehen. Leider hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang keine Stellung dazu bezogen, ob ein Betriebsratsmitglied wegen der Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten überhaupt wirksam abgemahnt werden kann. Diese Frage ist damit immer noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Johannes Kromer
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Individuelle Abmahnung erforderlich

Die Entscheidung überzeugt vom Ergebnis. Wer als Arbeitgeber einen Betriebsrat abmahnen möchte, muss sorgfältig darstellen, auf welche Pflichtverletzung er abstellt. Die „Standard"-Abmahnung ist hierfür jedenfalls nicht geeignet.

vgl. BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

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