Karenzentschädigung

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Mit Urteil vom 21.04.2010 - 10 AZR 288/09 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass nach § 74a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich ist, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. In der Pressemitteilung Nr. 30/10 des Gerichts heißt es insoweit:

„Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.

Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.

Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung“.

Bei Arbeitnehmern setzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwingend die Gewährung einer Karenzentschädigung als Ausgleich voraus. Für jedes Jahr des Verbots muss diese Entschädigung mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreichen (§ 74 Abs. 2 HGB). Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden (§ 74 Abs. 1 HGB) und darf die Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB). Wettbewerbsverbote dürfen unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthalten (§ 74a Abs. 1 Satz 2 HGB). Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund kündigt, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachtet (§ 75 Abs. 1 HGB).

Auf die fällige Karenzentschädigung muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel (§ 74c Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB).

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann jederzeit - auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages - einvernehmlich aufgehoben werden.