Hitzefrei am Arbeitsplatz – oder doch nicht ?

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In den Sommermonaten leiden auch hierzulande die Mitarbeiter am Arbeitsplatz Qualen, sobald die Temperaturen auf +30 °C hochklettern. Das heiße Wetter treibt die Schweißperlen auf die Stirn und das Konzentrationsvermögen lässt bereits nach kurzer Zeit nach. Viele Mitarbeiter stellen sich daher die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, für Abkühlung zu sorgen oder ob sie gar die Arbeit niederlegen und nach Hause gehen dürfen.

Gesetzliche Vorgaben für zulässige Temperaturen am Arbeitsplatz existieren durchaus: So bestimmt die Arbeitsstättenverordnung in  § 3a ArbStättV in Verbindung mit Ziffer 3.5 ihres Anhangs, dass in Arbeitsräumen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" vorliegen muss. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5. präzisieren die ArbStättV. „Hitzefrei" sieht das Regelungswerk allerdings nicht vor, dafür aber Maßnahmen wie Sonnenschutzvorrichtungen (Jalousien, spezielle Verglasungen). Als Höchst-Raumtemperatur empfiehlt die Arbeitsstättenregel +26 °C. Liegen die Außentemperaturen jedoch über +26 °C und steigen die Lufttemperaturen am Arbeitplatz trotz Hitzeschutzvorrichtungen ebenfalls auf über +26 °C an, empfiehlt die Arbeitsstättenregel weitere Maßnahmen. So empfiehlt sie, Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten geschlossen zu halten, um ein Aufheizen zu verhindern. Auch sollte der Arbeitsraum am frühen Morgen gut durchgelüftet werden. Elektronische Geräte sollten nur bei Bedarf eingeschaltet werden, da sie Wärme abgeben. Die Bereitstellung von Getränken wie Trinkwasser kann ebenfalls Linderung bringen. Weiterhin könnte die Kleiderordnung gelockert werden. Zudem könnten die Mitarbeiter flexible Gleitzeitregelungen nutzen und die Arbeitszeit nach vorne verlagern, da die Konzentration am frühen Morgen noch leichter fällt als am Nachmittag. Erst dann, wenn die Lufttemperatur am Arbeitsplatz die +30 °C –Marke sprengt, hat der Arbeitgeber die öffentlich-rechtliche Pflicht, gegen die Hitzebelastung vorzugehen. Liegt die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen bei über +35 °C, sind die Räume allerdings regelmäßig nicht mehr als Arbeitsräume geeignet. Die Arbeitsstättenregel schlägt aber auch hier noch Maßnahmen zur Linderung vor. So soll ein Arbeiten in stark überhitzten Räumen noch zumutbar sein, wenn die Mitarbeiter Hitzeschutzkleidung tragen oder der Arbeitgeber zur Abkühlung Luftduschen oder Wasserschleier installiert oder für die Mitarbeiter Entwärmungsphasen eingeplant hat.

Aber was ist, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Vorgaben der ArbStättV bzw. den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 hält ? Darf der Mitarbeiter sich dann selbst „hitzefrei" verordnen und nach Hause gehen ?  Grundsätzlich nein. Nur dann, wenn eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die Gesundheit vorliegt, darf sich der Mitarbeiter entfernen. Die Mitarbeiter können sich aber an die zuständige Arbeitsschutzbehörde (Unfallversicherungsträger, sonstige Landesbehörden) wenden, die dann gemäß § 22 ArbSchG die erforderlichen Hitzeschutzmaßnahmen anordnen kann.