Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.04.2008 (Az: 8 AZR 257/07) entschieden, dass die Übergehung einer Schwangeren bei einer Stellenbesetzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und damit eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.

In der Pressemitteilung Nr. 35/08 des BAG heißt es hierzu:

„Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen".

Die Klägerin ist bei der Beklagten in einem bestimmten Bereich als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle ihres Vorgesetzten frei wurde, besetzte die Beklagte diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht (ArbG) hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat sie abgewiesen. Der 8. Senat des BAG hat nun die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hat angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB - (gültig bis 17.08.2006) vermuten lassen können. So habe die Beklagte die Schwangerschaft der Klägerin gekannt. Die weiteren Behauptungen der Klägerin, sie sei Vertreterin ihres Vorgesetzten gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das LAG ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.

Die Vorschriften über das Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligungen (bisher § 611a BGB) sind nunmehr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthalten. Das „Antidiskriminierungsgesetz" verbietet Benachteilungen, soweit sie an eines der folgenden personenbezogenen Merkmale anknüpfen:

  • Rasse und ethnische Herkunft;
  • Geschlecht;
  • Religion und Weltanschauung;
  • Behinderung;
  • Alter;
  • sexuelle Identität.

Eine unterschiedliche Behandlung, z.B. wegen des Geschlechts, ist nur zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Für diesen Einwand trägt der Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast.

Rechtsfolge unerlaubter Ungleichbehandlung ist u.a. ein Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs.1 AGG), der sich auf Ersatz von Vermögensschäden richtet, es sei denn, dass kein dem Arbeitgeber zuzurechnendes Verschulden vorlag. Umstritten ist, ob dieser Anspruch auch den Verdienst umfasst, der dem abgelehnten Bewerber entgeht.

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