Fristlose Kündigung bei Stalking einer Kollegin durch Arbeitnehmer

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Stalking als Kündigungsgrund

Straftaten eines Arbeitnehmers zulasten bzw. gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen können stets Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das Stalken anderer Personen ist unter gewissen Voraussetzungen als Nachstellung gemäß § 238 StGB strafbar. Stalkt demnach ein Arbeitnehmer z.B. eine Arbeitskollegin, kommt für den Arbeitgeber eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Stalkings

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einem entsprechenden Fall vor einigen Jahren zu beschäftigen gehabt (Az.: 2 AZR 258/11). Es ging dabei um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber als Verwaltungsangestellter beschäftigt und ordentlich unkündbar war. Nachdem ihm vom Arbeitgeber in Folge der Beschwerden einer Leiharbeitnehmerin über Nachstellung die Kontaktaufnahme zu dieser verboten worden war, kam es zu einer weiteren Beschwerde einer anderen Leiharbeitnehmerin über unerträgliche Belästigungen und Bedrängungen durch den Arbeitnehmer. Dieser wurde schließlich nach Anhörung des Personalrats und Zustimmung des Integrationsamtes außerordentlich und fristlos gekündigt.

Vorherige Abmahnung

Entscheidender Streitpunkt war die Frage, ob eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich und die fristlose Kündigung deshalb unzulässig war. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte in der Vorinstanz die Kündigung aufgrund fehlender Abmahnung für unwirksam gehalten. Insbesondere habe es beim ersten Zwischenfall zwar eine Warnung, aber keine Abmahnung des Arbeitgebers gegeben. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Einschätzung, dass keine Abmahnung des Arbeitgebers erfolgt war, gab jedoch zu bedenken, dass eine solche auch entbehrlich gewesen sein konnte. Es verwies die Sache deshalb zur weiteren Prüfung des Umstände an das LAG zurück.

Das BAG in der Pressemitteilung

Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11).

Fazit

Daraus, dass Stalking grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht kommt, folgt nicht automatisch, dass eine solche Kündigung auch im Einzelfall zulässig ist. Entscheidend ist meist die Frage, ob der Arbeitgeber zunächst abmahnen musste. Eine Abmahnung kann aber ggf. entbehrlich sein, wenn sich aus anderen Umständen (z.B. einer ausdrücklichen Verwarnung) die für den Arbeitnehmer im Wiederholungsfall drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kündigung) ergeben.

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