Frei an Weihnachten und Silvester?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Weihnachten, Urlaub
4,25 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, ob es sich bei dem 24.12. und dem 31.12. um volle oder  halbe Arbeitstage handelt oder diese Tage Feiertage sind. Das Gesetz sieht diese beiden Tage nicht als Feiertage an, sondern als ganz normale Arbeitstage mit allen Rechten und Pflichten, sofern sich aus dem eigenen Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung ergibt.

Man sollte sich aber auch gut überlegen, ob man – wie gern praktiziert – einen halben Urlaubstag nimmt. In diesem Zusammenhang spielt die gern übersehende gesetzliche Regelung des § 5 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz eine Rolle. Hiernach werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet. Damit kann der halbe Urlaubstag schnell zu einem vollen Urlaubstag werden. Es kann hinsichtlich der Feiertage aber auch möglich sein, dass die maßgeblichen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorsehen, dass Arbeitnehmer, die Heiligabend und/ oder Silvester ein halben Tag arbeiten, die andere Hälfte des Arbeitstages ohne Anrechnung auf ihren Urlaubsanspruch freibekommen.

Tobias Michael
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Jahnring 15
39104 Magdeburg
Tel: 03915314342
Web: http://www.advocati-md.de
E-Mail:
Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Die Arbeitnehmer, die sich am 24.12. und/oder am 31.12. Urlaub genommen haben, weil sie nicht unter den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung fallen, bedeutet diese Regelung, dass der Arbeitgeber auch nur einen halben Tag Urlaub anrechnen darf. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter. Teilzeitbeschäftigte allerdings haben keinen Anspruch auf eine anteilige Freistellung. Auch kann aufgrund betrieblicher Übung der Arbeitgeber verpflichtet sein, seine Mitarbeiter anteilig von der Arbeit frei zustellen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter am 24.12. und/oder am 31.12. regelmäßig von der Arbeit frei bzw. anteilig frei gestellt hat. Letztendlich ist hier jedoch der Einzelfall entscheidend.