EuGH: Kettenarbeitsverträge grundsätzlich erlaubt

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Bundesarbeitsgericht muss neu entscheiden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az.: C-586/10) hat in einer Grundstzentscheidung befristete Kettenarbeitsverträge grundsätzlich erlaubt, auch wenn sie sich über viele Jahre hinziehen.

In dem nunmehr entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis sogar 13-mal befristet verlängert worden.

Daniel Hesterberg
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Als Voraussetzung für die fortwährende Verlngerung müsse aber ein "sachlicher Grund" vorliegen.

Im Einzlenen:

Der EuGH verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Missbrauchskontrolle. Dazu gehöre vor allem die Festlegung, welche "sachlichen Gründe" eine Befristung rechtfertigen können.

Nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz - Zulässigkeit der Befristung - gilt nach deutschem Recht:

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Einschlägig war hier die Nr.3 - Vertretungsbedarf:

Die Klägerin klagte durch alle deutschen arbeitsgerichtlichen Instanzen auf eine unbefristete Festanstellung. Sie argumentierte, dass der Vertretungsbedarf nicht nur vorübergehend sei und damit der Grund für eine Befristung fehle.

Der EuGH sah darin noch keinen grundsätzlichen Missbrauch. Ein Arbeitgeber könne durchaus gezwungen sein, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen. Das Bundesarbeitsgericht muss laut Urteil nun aber die genaueren Umstände des Falles prüfen, um festzustellen, ob ein "sachlicher Grund" vorlag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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