Entschädigung bei Diskriminierung wegen Schwangerschaft

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Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung einer Schwangeren eine Diskriminierung nach AGG sein kann, die Anspruch auf eine Entschädigung auslöst

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Eine solche Kündigung kann auch eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sein und einen Anspruch auf Entschädigung auslösen (BAG Urt. v. 12.12.2013 – Az. 8 AZR 838/12).

In Betrieben mit in der Regel unter 10 Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Kündigungen können grundsätzlich ohne Begründung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Allerdings gilt für Schwangere ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 9 Mutterschutzgesetz. Dieser Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Größe des Betriebes. Die Kündigung einer Schwangeren ist daher unwirksam.

Anja Möhring
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Kündigung einer Schwangeren kann Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die Kündigung einer Schwangeren zusätzlich eine Diskriminierung wegen des Geschlechts im Sinne des AGG darstellen kann, der einen Anspruch auf Entschädigung auslöst. Ein Indiz für die Ungleichbehandlung stellt bereits der Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz dar. In dem entschiedenen Einzelfall sind lagen weitere Indizien für eine Diskriminierung vor, beispielsweise wurde versucht, die Schwangere dazu zu bewegen, ein ausgesprochenes Beschäftigungsverbot zu ignorieren.

Ob eine Diskriminierung vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Dennoch gibt das Urteil des BAG Anlass dazu, im Falle einer Kündigung einer Schwangeren zukünftig immer auch einen Verstoß gegen das AGG zu prüfen. Sollten Sie als Schwangere von einer Kündigung betroffen sein, sollten Sie sofort anwaltlichen Rat einholen.

Anja Möhring
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