Entgeltfortzahlung bei Rückfall eines Alkoholikers

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Bei unverschuldetem Rückfall kann Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung haben

Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit. Auch ein Rückfall muss nicht selbst verschuldet sein und kann daher einen Anspruch auf Lohnfortzahlung auslösen.

Dass eine Alkoholabhängigkeit eine Krankheit darstellt, gilt schon seit langer Zeit als anerkannt. Teils kontrovers diskutiert wurde jedoch, ob es sich um eine selbstverschuldete Krankheit handelt.

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Auf das Verschulden kommt es an

Dies hat im Arbeitsverhältnis Auswirkungen auf die Lohnfortzahlung. Nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (korrekte, aber sperrige Bezeichnung: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall) hat ein Arbeitnehmer bei Erkrankung nur dann einen Anspruch auf die so genannte Entgeltfortzahlung, wenn er die Erkrankung nicht selbst verschuldet hat.

Was ist verschuldet?

Diskutiert wird, ob generell jede Suchterkrankung unverschuldet ist. Dies wird vor allem vor dem Hintergrund angezweifelt, dass durchaus eine - zumindest zu einem bestimmten Anteil - Steuerungsfähigkeit vorliegt.

Das Bundearbeitsgericht führt nun aus, dass die Gründe für eine Alkoholsucht multikausal sein. Unterschiedliche Ursachen bedingen sich wechselseitig. Von einem Verschulden sei in der Regel nicht auszugehen.

In der Regel kein Verschulden bei Rückfall

Entsprechend würde es sich auch bei einem Rückfall nach durchgeführter Therapie verhalten.

Allerdings betont das Bundesarbeitsgericht deutlich, dass hier ein Verschulden nicht generell ausgeschlossen ist. Wenn der Arbeitgeber ein Verschulden nachvollziehbar behauptet, so muss der Arbeitnehmer ein sozialmedizinisches Gutachten zu dieser Frage vorlegen.

BAG, Urteil vom 18.03.2015 - 10 AZR 99/14

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