Eisregen, Schneesturm, Straßensperren – was wenn ich nicht zur Arbeit komme?

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Wenn Witterungsverhältnisse den Arbeitsweg des Arbeitnehmers unmöglich machen

Hier gilt es zunächst zwei Fragenkomplexe auseinander zu halten:

  • Kann ich von der Arbeit fernbleiben?
  • Was sind die Folgen?

Kann ich von der Arbeit fernbleiben?

Zur Beantwortung dieser Frage hat man sich zwei rechtliche Grundsätze zu vergegenwärtigen:

Johannes Kromer
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Rechtsanwalt
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E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Maklerrecht, Vertragsrecht
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  • Vertragliche Verpflichtungen sind einzuhalten.
  • Etwas Unmögliches kann von niemandem gefordert werden.

Hieraus folgt: der Arbeitnehmer muss dann nicht zur Arbeit erscheinen, wenn ihm das unmöglich ist.

Laut Bundesarbeitsgericht (grundlegend bereits im Jahr 1982: Urteil vom 08.12.1982 - 4 AZR 134/80 und Urteil vom 08.09.1982 - 5 AZR 283/80) können folgen Gründe den Weg zur Arbeit unmöglich machen:

  • allgemeine Verkehrssperren
  • den Verkehrsfluss behindernden Demonstrationen
  • Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel
  • Hochwasser
  • Schneeverwehungen
  • Eisglätte
  • Witterungsbedingtes Fahrverbot

Natürlich reicht nicht jeder Schneefall aus. Erforderlich ist eine objektive Verhinderung. Dabei sind dem Arbeitnehmer auch gewisse Anstrengungen zumutbar, z.B. das Fahren eines Umweges, zeitigeres Losfahren, Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel, etc..

Leider lässt sich dies häufig nicht objektiv feststellen. Als Faustformel kann festgehalten werden: "Wenn der Arbeitnehmer nach vernünftiger Würdigung keine Möglichkeit sieht zur Arbeit zu kommen, liegt Unmöglichkeit vor"

Jedenfalls sollte der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden.

Was sind die Folgen?

Die Folgen lassen sich ebenfalls relativ einfach anhand zweier Grundsätze beschreiben:

  • Etwas Unmögliches kann von niemandem gefordert werden.
  • Ohne Arbeit kein Lohn.

Da etwas Unmögliches von niemand gefordert werden kann, stellt die witterungsbedingte Abwesenheit keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers da. Das heißt eine Abmahnung oder Kündigung ist nicht möglich.

Andererseits entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für den versäumten Zeitraum. Das sogenannte Wegerisiko liegt allein beim Arbeitnehmer.

Interessant wird es jedoch dann, wenn beispielsweise aus witterungsbedingten Gründen die Arbeit im Betrieb nicht verrichtet werden kann (Beispiel: Busfahrer). Hier spricht man vom sogenannten Betriebsrisiko, welches alleine beim Arbeitgeber liegt. In diesem Fall bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen.

Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag möglich

Teilweise werden abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag getroffen, in der Regel zugunsten des Arbeitnehmers.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

Rechtsanwalt Kromer
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