Diskriminierung von Frauen bei Vorruhestandsleistungen

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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2011, 9 AZR 750/09

Frauen der Geburtenjahrgänge 1940 bis 1951 haben anders als Männer das Recht, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig unter Inkaufnahme von Abschlägen in Rente zu gehen. Männer der gleichen Jahrgänge können dies erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Unterzeichnen Frauen dieser Jahrgänge allerdings eine Vorruhestandsvereinbarung, dürfen sie sich nicht darauf  verweisen lassen, dass die Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts enden. Diese sind vielmehr bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.02.2011, 9 AZR 750/09, klargestellt.

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin das Angebot der beklagten Bank genutzt, nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres aus deren Diensten zu scheiden und ein Vorruhestandsgehalt in Höhe von 55 % ihrer letzten Bezüge zu erhalten. Sie schloss mit der Bank eine Vorruhestandsvereinbarung, in der es u.a. hieß:

Elke Scheibeler
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„Die Leistungen aus dieser Regelung erlöschen mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann.“

Die Klägerin begehrte die Zahlung der Vorruhestandsleistungen über ihren 60. Geburtstag hinaus und wies darauf hin, dass sie die Rente, die sie ab dem 60. Lebensjahr erhalte, geringer sei als die Vorruhestandsbezüge.

Das Bundesarbeitsgericht erkannte eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts gemäß §§ 7 Abs. 1 und 2. § 3 AGG und verurteilte die Bank, die Vorruhestandsbezüge bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zu leisten.

Es hielt das AGG auf den Sachverhalt für anwendbar, obwohl die Vorruhestandsregelung im Jahr 2004 und damit vor dem Inkrafttreten des AGG 2006 getroffen wurde. Art 33 Abs. 1 AGG nehme allein Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen waren, aus. Die Vorruhestandsregelung gilt jedoch über diesen Termin hinaus, frühestmöglicher Renteneintritt der Klägerin wäre 2010 gewesen. Auch sei die Vorruhestandszahlung keine Betriebsrente, so dass sie auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 AGG ausgenommen sei.

Nach Ansicht des Gerichts liege eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin vor, da sie gemäß der Vereinbarung anders als ihre männlichen Kollegen, mit denen die Bank ähnliche Vereinbarungen getroffen hatte, nur bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahrs Zahlungen erhalte. Diese Ungleichbehandlung sei auch nicht durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt. Das Vorruhestandsgeld diene dazu, die Versorgungslücke bis zum Renteneintritt zu schließen.

Etwas anderes gilt hingegen für tarifliche Überbrückungsbeihilfen. Hier ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom  18. 5. 2006 - 6 AZR 631/05 die Einstellung der Zahlungen für Frauen mit Vollendung des 60 Lebensjahres unter Verweisung auf die vorgezogene Rente zulässig, da diese zu nur so lange gezahlt werden, wie es für die Wiedereingliederung des überlassenen Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess notwendig ist.

Diese feinsinnige Unterscheidung mag dem Rechtslaien nur schwer nahe zu bringen sein. Arbeitnehmerinnen der Jahrgänge 1940 bis 1951, die derzeit eine Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen, sollten sich jedenfalls an ihren ehemaligen Arbeitgeber wenden und Fortzahlung der Bezüge bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres fordern.

Dr. Elke Scheibeler
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