Diskriminierung Schwerbehinderter

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Schwerbehinderung, Einstellung, Fragebogen
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Dürfen Arbeitgeber bei Einstellung nach Schwerbehinderung fragen?

Durchaus kann es vorkommen, dass sich Menschen, die eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten haben, auf eine offene Stelle bewerben auch zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden.

Problematisch wird es, wenn man dem Bewerber nicht offensichtlich ansieht, dass eine Schwerbehinderung vorliegt.

Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber nach diesem Umstand fragen darf oder ob der potentielle Arbeitnehmer eine solche Frage wahrheitswidrig verneinen darf.

Das Bundesarbeitsgericht ist hier der Auffassung, dass der Arbeitgeber hiernach fragen darf.

Dies sei zum einem damit verbunden, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegenüber zur Sorgfalt und Schutz verpflichtet ist, bei Schwerbehinderten besondere Maßnahmen und Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, zum anderen genießt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.

In einem aktuellen Fall hatte eine Arbeitnehmerin wahrheitswidrig im Einstellungsfragebogen angegeben, nicht schwerbehinert zu sein und berief sich bei einer anstehenden Kündigung auf den besonderen Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber focht daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das BAG geht davon aus, dass eine Falschbeantwortung einer zulässigen Frage zu einem Anfechtungsrecht seitens des Arbeitsgebers führt.

Die Anfechtung scheiterte jedoch an dem Umstand, dass die Schwerbehinderung nicht Grund für die Einstellung gewesen sei, so habe der Arbeitgeber im Prozess mitgeteilt, er hätte die Arbeitnehmerin auch bei Offenbarung der Schwerbehinderung eingestellt, denn die Schwerbehinderung bilde kein Leistungshindernis zur Erbringung der Arbeitsleistung (BAG 2 AZR  396/10).

Man fragt sich aber nun doch, ob man als Arbeitnehmer hier besser schweigen sollte oder nicht.

Zwar gibt es mit dem AGG ein Gesetz, welches die Diskriminierung Schwerbehinderter schützen soll, dies ist jedoch auf finanziellen Schadensersatz beschränkt und kann keinen Arbeitgeber zwingen, einen Schwerbehinderten einzustellen.