Die verschiedenen Arten der Kündigungsfrist

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Welche Kündigungsfristen gelten für wen?

• Bei einer ordentlichen Kündigung ist immer die nach Arbeitsvertrag, Gesetz (§ 622 BGB) oder Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstigste (also längste) Kündigungsfrist zu beachten.

• Nach § 622 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

• Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
o zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
o fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
o acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
o zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
o zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
o fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
o zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

• Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

• Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 1 BGB und die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 BGB können einzelvertraglich grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt werden. Eine einzelvertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist jedoch (auch für den Arbeitnehmer bindend) möglich.

• Von dem Grundsatz, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen Mindestfristen sind, gibt es bei einer vereinbarten Probezeit, bei der einzelvertraglichen Verweisung auf einen Tarifvertrag, bei Aushilfstätigkeit und bei Kleinunternehmen (in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer) Ausnahmen. In Tarifverträgen können auch Kündigungsfristen vereinbart werden, die kürzer als die gesetzlichen sind.

• Bei einer Kündigung vor Dienstantritt ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine tatsächliche Mindestbeschäftigung gewollt haben, so dass die maßgebliche Kündigungsfrist in der Regel mit Zugang der Kündigungserklärung beginnt.

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