Die Tücken des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

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In nicht wenigen Anstellungs- bzw. Arbeitsverträgen wird von vorherein geregelt, dass der Mitarbeiter auch nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht in Konkurrenz zu seinem früheren Arbeitgeber treten darf. Insofern ist im Handelsgesetzbuch geregelt, dass dieses Verbot nur bis maximal zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsvertrags gelten darf. Ferner steht dem betroffenen Mitarbeiter dann eine Entschädigung von mindestens 50 % seines früheren Einkommens zu.

Allerdings muss der Arbeitgeber auch ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der nachvertraglichen Untersagung des Wettbewerbs haben und den früheren Mitarbeiter nicht unbillig in seinem späteren beruflichen Fortkommen behindern.

Marcus Alexander Glatzel
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Hier fangen dann die Schwierigkeiten an, da diese Fragen anhand des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden müssen. Eine Verbotsklausel, die pauschal auf alle denkbaren Fälle anwendbar wäre, ist daher nicht denkbar.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich daher in seinem Urteil vom 21.4.2010 erneut mit dieser Frage befassen ( BAG Urt. v. 21.4.2010, 10 AZR 288/09 ). Hierbei ging es um einen Handelsvertreter aus der Türen- und Fensterbranche. Seine frühere Arbeitgeberin hatte mit ihm ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, in dem ihm u.a. verboten wurde, für andere Fachgeschäfte Türen und Fenster zu vertreiben. In der Folgezeit war der Kläger dann aber als Handelsvertreter für einen Fachhandel tätig, der Türen und Fenster an Endkunden verkaufte. Die ehemalige Arbeitgeberin sah dies als Vertragsverstoß an und verweigerte die Entschädigungszahlung an den früheren Mitarbeiter. Hiergegen klagte der Handelsvertreter. Er war hierbei der Auffassung, dass die Wettbewerbsklausel viel zu umfassend sei und er daher in der Türen und Fensterbranche kein berufliches Fortkommen mehr habe. Dies sah das Gericht auch so.

So hatte der frühere Mitarbeiter deswegen nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, weil die ehemalige Arbeitgeberin Türen und Fenster ausschließlich an den Fachhandel und nicht an Endkunden vertreibt. Der Kläger war nun aber als Handelsvertreter für ein Fachgeschäft tätig, das ausschließlich Fenster und Türen an Endkunden verkauft. Damit war er nun auf einer anderen Handelsstufe tätig geworden. Dies durfte ihm nach Ansicht des Gerichts aber nicht verboten werden, da dies keine Konkurrenztätigkeit darstellt. Er hatte trotz dieser Tätigkeit damit Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung.

An diesem Beispiel kann man gut erkennen, wie schwierig sich beurteilen lässt, ob und in welchen Teilen das Wettbewerbsverbot wirksam ist.

Allerdings hat das oberste Arbeitsgericht auch folgende Eckpunkte mitgegeben, die bei der Beurteilung etwas helfen können:

  • Nur Vertriebstätigkeiten auf derselben Handelsstufe stellen regelmäßig eine Konkurrenztätigkeit dar.
  • Je älter der frühere Mitarbeiter ist, desto eher kann er durch das Wettbewerbsverbot in seiner beruflichen Tätigkeit unbillig beschränkt werden.
  • Je höher die Entschädigung, desto weiter kann das Wettbewerbsverbot gefasst werden.
  • Realistische Ausweichmöglichkeiten innerhalb der Berufsgruppe sprechen für die Wirksamkeit der Klausel.

Unser Tipp:

Aufgrund dieser rechtlichen Unsicherheiten empfiehlt es sich auf Arbeitgeberseite eine Wettbewerbsklausel durch einen Anwalt entwerfen zu lassen. Wenn ein Arbeitnehmer über die Auszahlung der Entschädigung mit dem Arbeitgeber streiten, sollte aus denselben Gründen ein Anwalt hinzugezogen werden.

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