Die Mitnahme der Kundendatei, Kavaliersdelikt oder Geschäftsgeheimnis?

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Dieser Artikel richtet sich an Arbeitgeber, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Auftraggeber. Die Mitnahme von Kundendaten spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle und erleichtert die Arbeit sowie die künftige Tätigkeit in der jeweiligen Branche. Die Interessen an der Geheimhaltung und der künftigen Verwendung sind naturgemäß gegensätzlich.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.04.2006, Az. I ZR 126/03, entschieden, dass Kundendaten unabhängig davon, ob Ihnen ein bestimmter Vermögenswert zukomme, ein Geschäftsgeheimnis i. S. v. § 17 Abs. 1 UWG. Neben der strafrechtlichen Relevanz ist der persönliche Ruin zu befürchten, da die Verletzung Auskunfts-, Herausgabe-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründet.

Zum Fall ist vereinfacht zu sagen, dass Mitarbeiter der A – GmbH zur B – GmbH als Geschäftsführer im Jahre 1999 wechselten. Die A – GmbH hatte ihre Kundendaten an die C – GmbH 1999 veräußert. Die B – GmbH versendete 2000 Angebotsschreiben an Kunden der C – GmbH, die fast vollständig - auch hinsichtlich der Preise und des Wortlauts der Allgemeinen Geschäftbedingungen – mit den erworbenen Angebotsschreiben der C – GmbH übereinstimmten. Es folgten Bestellformulare, Auftragsbestätigungen und Angebote, die denen der C – GmbH glichen. Die B – GmbH trat in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten auf, indem sie den Besitz der Kundenliste bestritt und die Ansicht vertrat, die Liste gehöre nicht der C - GmbH und sei nicht deren Geschäftsgeheimnis.

Der Bundesgerichtshof sprach der klagenden C- GmbH Recht zu und begründete dies damit, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während seiner Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse zwar auch später unbeschränkt verwenden dürfe, wenn die keinem Wettbewerbsverbot unterlägen. Dies beziehe sich nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt.

Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. 19.12.2002 – I ZR 119/00).

Liegen dem Mitarbeiter Unterlagen in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich dieses unbefugt i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Dies zieht eine unbefugte Verwertung nach sich. Hieraus resultieren der Unterlassungs-, Auskunfts-, Herausgabe- und Schadensersatzanspruch.

Soweit eine Kundenliste Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, enthält, die auch in Zukunft als Abnehmer von Produkten oder Dienstleistungen in Frage kommen, stellen sie einen wichtigen Bestandteil des „Good will" und somit ein Geschäftsgeheimnis dar. Allerdings darf es sich nicht nur um eine Adressenliste handeln, die jederzeit und ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann BGH, Urt. 27.04.2006 – I ZR 126/03).

Im konkreten Fall bejahte der Bundesgerichtshof ein Geschäftgeheimnis und die unbefugte Beschaffung und Verwendung. Die Ansprüche wurden gegen die B – GmbH als Konkurrenzunternehmen geltend gemacht. Sie bestünden auf Seiten der A – GmbH auch gegen die ehemaligen Arbeitnehmer, wenn die A – GmbH nicht bereits liquidiert worden wäre.


Thilo Zachow
Rechtsanwalt


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