Die Meldepflichten des Arbeitgebers zur Sozialversicherung nach Arbeitsaufnahme neuer Mitarbeiter
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Meldepflicht, Arbeitgeber, Sozialversicherung, Arbeitsaufnahme, MitarbeiterWas beinhaltet die Meldepflicht?
• Der Arbeitgeber hat innerhalb von zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme durch den neuen Mitarbeiter diesen bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger anzumelden (§§ 28a ff. SGB IV).
• Meldestellen sind die Träger der Krankenversicherung (die AOK, eine Betriebs- bzw. Innungskrankenkasse oder eine Ersatzkasse).
• Von dem Träger der Krankenkasse erfolgt nach Prüfung und Auswertung die Weiterleitung an die Träger der Rentenversicherung. Von dort werden dann die Daten an die Bundesanstalt für Arbeit weitergeleitet.
• Gemeldet werden müssen Beginn und Beendigung der Beschäftigung.
• Änderungen in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis sind gesondert zu melden (z.B. Wechsel des Beschäftigungsortes).
• Bis zum 15.04. des Folgejahres ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Jahresmeldung zu erstellen, die das an den Arbeitnehmer gezahlte Entgelt ausweist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer hierüber eine Durchschrift auszuhändigen (§ 10 DEÜV).
• Die Jahresmeldung ist nicht zu erstellen, wenn der Arbeitnehmer während bzw. bis zum Ende des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und insoweit eine Abmeldung zu erfolgen hatte.